Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Reparatur, auch eine Notreparatur, stellt ein Werkvertrag dar. Der Unternehmer schuldet die Reparatur und Sie das Entgelt. Die Reparatur war erfolglos. Eine Nacherfüllung nach § 635 BGB war nicht angezeigt. Sie konnten nach § 637 BGB durch Selbstvornahme den Mangel beseitigen. Denn zum einen hatte der Unternehmer selbst gesagt, dass er keine Zeit hat und zum anderen war aufgrund der Art und Weise sowie der Dringlichkeit eine Nacherfüllung durch den ersten Handwerker nicht angezeigt. Die Voraussetzungen des § 637 Abs. 2 BGB sind erfüllt.
Der Anspruch auf den Werklohn ist nicht gegeben, da die Reparatur nicht erfolgreich war und eine Nachbesserung nicht angezeigt war. Im Übrigen erscheint die Rechnung für 2 Stunden Arbeit und kein Materialeinsatz als überhöht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: