Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch bei Reihenhäuser, die nicht in Realteilung, sondern als Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet werden, gilt § 5 Absatz 2
Wohnungseigentumsgesetz. Gemäß dieser Vorschrift sind aber alle Gebäudeteile, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügen die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, immer zwingend Gemeinschaftseigentum. Hiervon kann auch in der Teilungserklärung nicht abgewichen werden, sodass die Außenfassade nicht in Ihrem Sondereigentum stehen kann. Vielmehr ist die Fassade zwingendes Gemeinschaftseigentum; ansonsten hätte die Eigentümerversammlung auch nicht über eine Streichung Ihrer Fassade entscheiden können.
Sieht der Beschluss aber keine anrechenbare Eigenleistung von Ihnen vor, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Dieser Beschluss, der wohl auch entsprechende Ausführungs- und Kostenfragen geregelt hat, kann durch mündliche Absprachen mit der Hausverwaltung auch nicht umgangen werden. Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung Ihrer Eigenleitung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sehe ich daher nicht. Möglicherweise könnte man aber die Hausverwaltung u.a. wegen falscher Auskunft in die Haftung nehmen.
Man könnte hier aauch an einen Bereicherungsanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft aus §§ 951 Abs. 1 Satz 1
, 818 Abs. 2 BGB
denken, der bei Instandsetzungsmaßnahmen des Wohnungseigentümers an Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums gegeben sein kann. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat (vgl. z.B. OLG Celle, 02.02.2005,4 W 4/05
).
Ich empfehle, einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, der dann Einsicht insbesondere in den Beschluss und die Teilungserklärung nehmen und ggf. entsprechende Forderungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft oder dem Hausverwalter geltend machen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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