Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Ihnen steht kein vertragliches Kündigungsrecht zu. Sie sind als ein Mitnutzer nur unter den ausgehandelten Bedingungen zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Sie können nicht alleine den Sammelvertrag kündigen, da der Vertragspartner nicht alleine mit Ihnen der Vertrag ausgemacht hat und nur bei Leistung an alle Empfänger ein Interesse an dem Vertrag hat.
Möglicherweise steht Ihnen aber ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Unter Umständen wäre eine Kündigung gem. § 313 BGB
möglich. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen aufgrund der Veränderungen von technischen Umständen das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es müsste die Geschäftsgrundlage von damals weggefallen sein. Dies muss in objektiver und subjektiver Hinsicht geschehen sein. Sie haben gesagt, dass Sie persönlich, die Bildqualität nicht für ausreichend erachten. Das ist natürlich subjektiv. Ein anderer Nachbar war zufrieden. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass sich die Geschäftsgrundlage von damals objektiv geändert hat. Das ist aber möglich, wenn man sich die schlechte Bildqualität von einem Techniker bescheinigen lässt. Ob das letztendlich zu einem Kündigungsrecht führen würde, bezweifele ich. Man könnte aber den Vertrag anpassen: Entweder besseren technischen Empfang oder weniger Geldleistung.
Sie können vom Kabel-Unternehmen verlangen, dass Ihnen ein Breitbandkabel zur Verfügung gestellt wird und alles Instand gesetzt wird.
Sie sollen Ihren Vertragspartner erstmal anschreiben und ihm erklären, dass die Bildqualität schlecht ist, und dass Sie entweder weniger Geld zahlen wollen oder bessere Bildqualität durch Breitbandkabel erreicht werden soll.
Dann müssen Sie erstmal abwarten, was das Unternehmen dazu meint. Wenn die Antwort dann für Sie unzureichend ist, können Sie unter Umständen auf Anpassung des Vertrages klagen. Dazu müssten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Das war eine erste Einschätzung der Rechtslage.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Gibt es objektive, gerichtlich festgesetzte, Maßstäbe, die eine Bewertung der Bild- und Signalqualität vornehmen?
Ich hatte Ihnen die Vereinbarung beigefügt, um auf Satz 1 Absatz 4 einzugehen. "Falls ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausscheidet, wird der Vertrag zwischen der Deutschen Bundespost und den übrigen Mitgliedern fortgesetzt." Wir haben unter anderem diesem Vertrag zugestimmt, da dieser Satz für uns einen möglichen Austritt aus dieser Gemeinschaft impliziert?
Danke für die Nachfrage.
Gibt es objektive, gerichtlich festgesetzte, Maßstäbe, die eine Bewertung der Bild- und Signalqualität vornehmen?
Nein. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die durch Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet wird (vgl. AG Charlottenburg Az.: 213 C 677/02
). Es ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.
Ich hatte Ihnen die Vereinbarung beigefügt, um auf Satz 1 Absatz 4 einzugehen. "Falls ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausscheidet, wird der Vertrag zwischen der Deutschen Bundespost und den übrigen Mitgliedern fortgesetzt." Wir haben unter anderem diesem Vertrag zugestimmt, da dieser Satz für uns einen möglichen Austritt aus dieser Gemeinschaft impliziert?
Das wäre so gewesen, wenn man den Vertrag aufgrund eines subjektiven Empfängerhorizont auslegen würde. So ist es aber nicht. Es kommt auf den objektiven Empfängerhorizont bei der Auslegung der Willenserklärungen und des Vertragsinhalts. Objektiv sind Sie Mitglied der Gemeinschaft, solange Sie Eigentümer sind. Das ergibt sich aus der Eingangsklausel. Es ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden, aber dem Sinne des gesamten Vertrages war das gemeint, weil ein Kündigungsrecht eingeräumt worden ist und Sie nur als Eigentümer Mitglied der Gemeinschaft werden könnten. Sie sehe insoweit die Chancen als gering. Wäre das der Fall, dass die Gemeinschaft nicht auf die Zeit Ihrer Eigenschaft als Eigentümer bzw. Ihres Verkaufs der Wohnung eingegangen hätten Sie ein Aufhebungsanspruch gem. § 749 Abs. 1 BGB
. So haben Sie beim Vorliegen eines wichtigen Grundes einen Aufhebungsanspruch gem. § 749 Abs. 2 BGB
. Ob das jetzt ein wichtiger Grund sei, ist ein Tatfrage. Es kommt es aber nicht nur auf die Bildqualität an, sondern auch auf die Anzahl der empfangenen Kanäle, Möglichkeit des Empfangs von Pay-TV und so weiter.
Es gibt erhebliches Kostenrisiko bei der Erhebung einer Klage. Unmöglich ist es nicht, aber die Chancen aus dem Vertrag herauszukommen, solange Sie Eigentümer sind, sind nach meiner Meinung gering.
Mit freundlichen Grüßen