Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Die ständigen Vertragsverletzungen und unpünktlichen Zahlungen stellen einen Kündigungsgrund dar, sogar für eine fristlose Kündigung.
Voraussetzung ist aber, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen der Vermieterinteressen gegeben sind UND eine Abmahnung des Vermieters vorliegt. Ihrer Darstellung kann ich eine solche Abmahnung ncht entnehmen.
Sie müssten daher zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rückschein die Mieter auffordern, vertragsgemäss und pünktlich die Zahlungen zu leisten. Weisen Sie darauf hin, dass unregelmäßige Zahlungen nicht weiter hingenommen werden und bei einem nochmaligen Verstoß Sie die rechtlichen Konsequenzen ziehen und das Vertragsverhältns kündigen werden.
Ob der Mieter darauf antwortet, ist letztlich egal. Anhand des Rückscheines können Sie den Empfang nachweisen und das ist ausreichend.
Wird dann erneut verspätet gezahlt, kann (LG Hamburg WM 91, 345) die fristlose Kündigung erklärt werden, wobei dort auber auch gleichzeitig die fristgemäße Kündigung erklärt werden sollte.
Wollen Sie nicht fristlos, sondern "nur" fristgemäss kündigen, bedarf es nach OLG OLdenburg RE WM 91,467
noch nicht einmal der Abmahnung; gleichwohl würde ich dese empfehlen, um den sichersten Weg zu gehen.
Ziehten die Mieter nicht aus, werden Sie dann die Räumungsklage erheben müssen (und dann ist auch der einjährige Mietzins der richtige Streitwert)
Sind die Mieter MEHR als zwei Monatsmieten in Verzug, kann die fristlose Kündigung auch darauf gestützt werden.
Möglich ist auch, einen Aufhebungsvertrag mit den Mietern zu vereinbaren, was immer dann sinnvoll ist, wenn das Klageverfahren vermieden werden soll.
2.)
Die Überbelegung ist kein Grund für eine Kündigung Ihrerseits, ebenso nicht die Schwarzarbeit. Beides können Sie gegenüber dem Amt aber anzeigen, so dass das Amt dann ggfs. die Mieter zur Anmietung einer kleineren Wohnung bewegen wird.
Aber dabei sollten Sie vorsicht walten lassen: Denn wenn das Amt die Miete für die "große" Wohnung nicht übernimmt, haben Sie keine Mieteinnahmen mehr.
3.)
Bezüglich der Besichtigungen haben Sie als Vermieter das Recht dazu, solange die Besichtigungen rechtzeitig vorher angekündigt worden sind.
Da der Mieter nicht reagiert, bliebe auch hier nur der -teuere- Gerichtsweg. Das würde ich mir dann aber, wenn die Kündigung sowieso ansteht, an Ihrer Stelle ersparen; möglich wäre die gerichtliche Durchsetzung aber.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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