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Sachschaden Unfall KFZ mit Fahrrad, Fahrradweg in Gegenrichtung

13. September 2007 00:18 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden


Der Fahrradfahrer (ich selbst) benutzt einen Fahrradweg unerlaubt in GEGENRICHTUNG, in sehr moderatem Tempo.

Ein PKW verläßt ein Parkhaus, kreuzt zügig Fuß-und Radweg OHNE Blickkontrolle nach rechts (Fußweg >6m Breite, Radweg 2m)

Der Radfahrer vollführt eine Notbremsung, kommt vor dem PKW zum Stehen, stößt jedoch beim Abfangen mit Schulter noch eine Beule in den Wagenkotflügel. Erst zu diesem Zeitpunkt nimmt der Autofahrer das Geschehen rechtsseitig seines Wagens erstmals wahr.

Keine weiteren Verletzungen, man vertagt sich.

(Der Wagenfahrer spekuliert auf Regress für Reparaturen am teuren Coupe):unverhältnismäßig.

Wie teilen sich Schuld- und Regressfragen auf?
Wie ist die gefährliche Fahrlässigkeit des Autofahrers (der auch Fußgänger von rechts hätte niederwalzen können) gegen die Fehlbenutzung des Radweges zu gewichten?
Macht ggf. ein Konter wegen Körperverletzung im Straßenverkehr Sinn?

13. September 2007 | 01:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

festzuhalten bleibt nach Ihrer Schilderung, dass sowohl Sie wie auch der Pkw-Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben. Die Konsequenz ist in aller Regel, dass beiden Verkehrsteilnehmern eine Mitschuld an dem Unfall zugesprochen wird.

Ganz grob sollte man zunächst von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgehen, wobei je nach den konkreten Umständen diese Haftungsverteilung in die eine oder andere Richtung ausschlagen kann (bis hin zu einer Alleinhaftung eines Beteiligten).

Hierbei sind die verschiedensten Aspekte zu berücksichtigen: So hat nach Ihrer Schilderung der Kfz-Fahrer tatsächlich seine Pflicht zur Aufmerksamkeit grob mißachtet hat, wenn er offenbar überhaupt nicht nach rechts gesehen hat und somit auch mögliche Fußgänger übersehen hätte. Auf der anderen Seite kann man allerdings auch fragen, weshalb Sie, der wissentlich auf der falschen Seite fuhr, den Pkw nicht rechtzeitig gesehen und gebremst haben, während dieser den 6m breiten Fußweg überfuhr.

Insbesondere wenn es keine Zeugen gab, die zu dem Vorfall etwas beitragen können, spricht hier einiges dafür, zunächst von einer 50:50 Verteilung auszugehen (wobei wie gesagt auch alles andere möglich ist und ich im Zweifel auch eher zu Ihren Gunsten tendieren würde). Letztlich würde ich empfehlen, abzuwarten, was der Kfz-Fahrer tatsächlich geltend macht, um dann zu entscheiden bzw. über die Quote zu verhandeln. Informieren sollten Sie allerdings Ihre private Haftpflichtversicherung.

Eine Anzeige wegen Körperverletzung wird an der zivilrechtlichen Bewertung letztlich wenig ändern, so dass ich diese nicht unbedingt empfehlen würde. Da Sie schreiben, dass Sie letztlich keine Verletzungen davongetragen haben, erscheint eine solche auch aus diesem Grund eher nicht sinnvoll.

Grundsätzliche Gedanken und weitere Rechtsprechungsnachweise hat unter anderem das OLG Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahr gegeben. Diese Entscheidung finden Sie unter anderem auf den Seiten des Kollegen Giese: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadFahrer40.htm

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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