Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausgesetzt, dass Sie den Gebrauchtwagen als Verbraucher, d.h. nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. für einen Gewerbebetrieb, erworben haben, die zu ihren Gunsten innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe des Gebrauchtwagens die Vermutung des § 476 BGB
. Danach wird vermutet, dass bei einem Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Grundsätzlich wird danach vermutet, dass ein Defekt innerhalb der ersten sechs Monate auch einen Sachmangel darstellt. Allerdings kann der gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) diese Vermutung widerlegen. Gerade beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge gibt es Fälle, bei denen diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, da auch immer Abnutzung und Verschleiß als Mangelursache in Betracht kommen. Bei einer defekten Einparkhilfe ist es grundsätzlich auch denkbar, dass sich um die Folge altersbedingten Verschleißes handelt. Allerdings ist genauso gut denkbar, dass die Ursache des Mangels bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei der Beurteilung mögen auch das Alter und die Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs eine Rolle spielen.
In diesem Fall kommt ihnen wie gesagt allerdings die gesetzliche Vermutung zugute. Daher würde ich Ihnen raten, den Verkäufer auf die Vorschrift des § 476 BGB
aufmerksam zu machen und ihm mitzuteilen, dass er beweisen muss, dass der vorliegende Defekt noch nicht bei Gefahrübergang vorhanden war. In vielen Fällen sind gewerbliche Verkäufer nicht bereit, den Gegenbeweis – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Gutachtens – zu führen. Allerdings muss Ihnen klar sein, dass bei einer außergerichtlichen Ablehnung des Verkäufers und einer folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung das Prozessrisiko besteht, dass der Defekt tatsächlich so gestaltet ist, dass die Vermutung des § 476 BGB
durch einen Sachverständigen erschüttert wird. Dennoch bestehen hier gute Aussichten, den Verkäufer zum Einlenken zu bewegen.
Falls in dieser Sache anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Dies gilt selbstverständlich auch bereits für die außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Guten Abend Herr Schilling,
bitte verzeihen Sie das ich mich erst jetzt wieder melde. Vielen Dank nochmal für die ausführliche Antwort. Beim Kauf des Fahrzeuges wurde von der KÜS ein Gutachten erstellt, die wohl offensichtlich mehrere Gutachten für diese Firma erstellt. Auf diesen Gutachten ist jedoch selbstverständlich der Mangel mit der Einparkhilfe nicht vermerkt.
Nun ist es allerdings so, dass das Kombiinstrument sporadisch das Flackern anfängt. Ich habe dies heute erstmalig auf Video festhalten können. Wie sieht es hier mit der Sachmangelhaftung aus?
Das Fahrzeug habe ich mit ca. 143.000Km gekauft Stand heute sind es 162.000Km. Das Auto ist Baujahr 2012.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
Sie möchten bitte Verständnis haben, dass ich nach beinahe 2 Monaten und dem gebotenen Minimaleinsatz von € 25,00 auf einen neuen Sachverhalt nur kulanzweise - knapp - antworten kann.
Wie oben dargelegt, begünstigt Sie die Regelung des § 476 BGB
innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang bei auftretenden Defekten. Eine Unterscheidung nach dem Mangel nimmt das Gesetz hier nicht vor. Den Verkäufer trifft die Beweislast.
In beiden Fällen müssen Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern.
Mit freundlichen Grüßen
Schilling / Rechtsanwalt