Am 31.12.2014 wurde durch einen Minderjährigen (14 Jahre) während des Halloweeumzuges durch Aufbringung einer ätzenden Creme der Briefkasten sowie die Türarmatur nachhaltig beschädigt.
Die Kinder waren alleine unterwegs ohne Begleitung von Erwachsenen.
1. Wie sollte ich vorgehen?
2. Inwieweit und in welcher Höhe kann ich Schadesersatz (Reinigungszeit Briekasten 4h, Armatur muss ersetzt werden) verlangen?
3. Gibt es Verjährungsfristen für solche Taten?
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SchadenHöhe
Der erste Schritt besteht darin, den Schaden zu beziffern und zu belegen. Wenn die Schäden nicht zu beseitigen sind, müßten Briefkasten und Armatur ersetzt werden. Hier sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Ggf.müssen Sie einen Abzug "Neu für Alt" vornehmen.
Für eigene Reinigungsarbeiten werden Sie keine Ansprüche durchsetzen können.
2.
Liegt z. B. der Kostenvoranschlag vor, fordern Sie den Schädiger schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Beifügung einer Kopie des Voranschlags auf, den Schaden zu ersetzen. Hierzu setzen Sie eine dem Datum nach bestimmte Frist, z. B. zum 20.02.2015.
3.
Die Verjährung beträgt drei Jahre. D. H. wenn der Schädiger nicht zahlt und Sie keinen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirkt haben, sind Ihre Schadenersatzforderungen mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt.