Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst denke ich, dass wenn Sie nicht vorbestraft sind, wird es - wenn überhaupt - einen Strafbefehl geben. Dann wird es nur eine Gerichtsverhandlung geben, wenn dieser nicht akzeptabel ist und gegen diesen Widerspruch eingelegt wurde.
Unter den von Ihnen geschilderten Umständen könnte man auch versuchen, das Verfahren (notfalls gegen Zahlung des Schadensersatzes) ganz einzustellen. Hier sollte dies aber unbedingt ein Rechtsanwalt für Sie erledigen. Ich habe in mehreren ähnlichen Fällen bereits solche Ergebnisse erzielen können (oft Hintergrund Eifersucht, Attacken des später Geschädigten in welcher Form auch immer).
Die Briefe würden natürlich einen Verdacht auf Sie leiten, jedoch denke ich nicht, dass diese für den Nachweis ausreichen würden. Sie haben ja geschrieben, dass Sie Gewalt ablehnen.
Die Briefe würden einen Beweis Ihres Verhältnisses zueinander belegen, ob sie aber für den konkreten Beweis der Tat ausreichen würden, sozusagen, wie Sie schreiben, als Indizien ausreichen würden für die Tat, mag bezweifelt werden.
Sie sollten einen Anwalt frühzeitig einschalten und nicht erst mit Erhalt des Strafbefehls, da Ihnen somit die Chancen einer Einstellung ohne direktes gerichtliches Verfahren verwehrt bleiben.
Sie sollten ab dem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt einschalten, ab dem Sie Post von der Polizei zu einer Anhörung als Beschuldigter erhalten.
Zu diesem Termin sollten Sie dann auch nicht erscheinen (Pflicht zum Erscheinen ist nur bei Gericht, nicht bei der Polizei) und den Grundsatz befolgen: Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!
Sodann kann über den Anwalt Akteneinsichtnahme erfolgen. Danach werden dann die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt.
Um das noch einmal zusammenfassend zu erläutern: Es gibt unzählige ähnliche Fälle, mehrere, die wir vertreten haben und von denen bislang wir alle einstellen konnten.
Daher sollten Sie sich um einen Prozess ersteinmal keine Sorgen machen.
Wenn die Polizei Sie wie gesagt lädt, können Sie sich gerne im Rahmen eines gesonderten Auftrages an uns wenden.
Ich hoffe, dass Sie das Geschriebene beruhigen konnte und Ihre Fragen beantwortet wurden. Ich wünsche eine gute Nacht!
Sehr geehrte Frau Dr. Corina Seiter,
Vielen Dank für ihre umfassende Antwort!
Bitte erlauben sie mir folgende Rückfrage(n):
Wenn der eventuell erfolgende Strafbefehl eine Strafe vorsehen würde, nach der ich nicht als vorbestraft gelten würde - wäre dieser dann, wie sie schreiben, "akzeptabel"?
Auf ihr Angebot mich im Falle von "Post" von der Polizei zu vertreten würde ich gerne - in anbetracht ihrer umfassenden Antwort- eingehen. Ist dies, bedingt durch große örtlicher Distanzen überhaupt möglich?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Fragender,
vielen Dank für die Bewertung! Wir vertreten Mandanten bundesweit, sodass die Entfernung kein Problem darstellt. Gerne helfen wir weiter!
Inwieweit der Strafbefehl akzeptabel ist, müsste dann geprüft werden. Wie gesagt, ich glaube nicht, dass überhaupt etwas kommt. Und wenn, kriegen wir das schon hin!
Viele Grüße Dr. C. Seiter