Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Sie haben zunächst einen Anspruch darauf, dass die Schufa keine falschen Angaben über Sie speichert. Das heißt, es dürfen keine unrechtmäßig ergangenen HB´s eingetragen sein.
Solange Sie noch keine Insolvenz angemeldet hatten, durften im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung zur Erzwingung der Abgabe einer EV auch Haftbefehle erlassen werden. Das bedeutet, dass die HB´s vor Eintragung der Insolvenz wohl rechtmäßig waren und somit auch bei der Schufa eingetragen sein dürfen. Nach Eintragung der Insolvenz ist hingegen ein HB zur Erwirkung der EV im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr zulässig. Die Eintragung bezüglich dieses HB´s müßte daher gelöscht werden.
Gegen die Gläubigereintragungen und die Eintragungen der HB´s vor der Insolvenz bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Solange die RSB noch nicht vollzogen ist, bestehen die Forderungen der Gläubiger fort. Die Forderungen erlöschen endgültig erst durch die RSB. Bis dahin sind die eingetragenen Gläubigerforderungen und die damit zusammenhängenden rechtmäßigen HB´s vor der Insolvenz noch nicht erledigt und die Eintragungen somit korrekt.
Ein Anspruch auf Löschung könnte sich allenfalls aus § 28 Abs. 1 Nr. 2
Bundesdatenschutzgesetz ergeben. Danach ist eine Speicherung nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Im Ergebnis müßte also die Eintragung lediglich der Insolvenz zur Wahrung der Interessen der Schufa und ihrer Geschäftspartner genügen bzw. Sie müßten ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung der Gläubigereintragungen und der Eintragung der HB´s haben, das das Interesse der Schufa an dem Bestehen der Eintragungen überwiegt. Ob in diesem Fall Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse der Schufa überwiegt ist eine Einzelfallentscheidung. Diesbezüglich ist eine Erfolgsprognose kaum möglich. Ein Gerichtsentscheidung könnte hier in jede Richtung gehen.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst noch einmal außergerichtlich die Schufa zur Löschung aufzufordern und hierbei darzulegen, dass hier Ihr schutzwürdiges Interesse an einer Löschung das Interesse der Schufa an einer Beibehaltung der Eintragungen deutlich überwiegt.
Die Erfolgsaussichten einer Klage lassen sich ohne Kenntnis der genauen Umstände Ihres Falls hier leider nicht abschließend beurteilen.
Soweit Sie dennoch an einer Klage interessiert sind, können Sie sich gern direkt an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Plattform eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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