Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Wenn Sie nicht durch Zwang oder Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe der Erlaubnis gezwungen wurden, können Sie jetzt nichts mehr gegen Ihre abgegebene Einwilligung zur Einholung der Schufaauskunft machen.
2. Da Ihr Vermieter mit Ihrer Einwilligung die Auskunft eingeholt hat, hat er seine Stellung bei der Bank nicht ausgenutzt. Das wäre der Fall gewesen, wenn er ohne Ihr Wissen über seine Stellung Informationen über Ihr Konto einholt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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