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Schufa-Auskunft von Bankmitarbeiter zu Privatzwecken als Vermieter eingeholt

28. März 2006 13:49 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Ich liege mit meinem früheren Vermieter im Rechtsstreit wegen einer Schadensersatzforderung. Dabei ist mir eine andere Angelegenheit in die Hände gekommen: Auf einer von mir angeforderten Selbstauskunft der Schufa erscheint eine "Anfrage zum Girokonto Nr. xxxxxx der Raiffeisenbank xxxxxxxxx" vom April 1999. Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich für die Wohnung des früheren Vermieters interessiert und ihm auch eine Erlaubnis zur Einholung einer Schufa-Auskunft unterschrieben. Eine Kopie habe ich nicht erhalten. Ich bezweifle allerdings mittlerweile, ob dies rechtens war, hat der Vermieter, der Mitarbeiter dieser Raiffeisenbank ist, hier nicht seine Position für private Zwecke missbraucht ? Kann man sich dagegen im Nachhinein zur Wehr setzen ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Wenn Sie nicht durch Zwang oder Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe der Erlaubnis gezwungen wurden, können Sie jetzt nichts mehr gegen Ihre abgegebene Einwilligung zur Einholung der Schufaauskunft machen.
2. Da Ihr Vermieter mit Ihrer Einwilligung die Auskunft eingeholt hat, hat er seine Stellung bei der Bank nicht ausgenutzt. Das wäre der Fall gewesen, wenn er ohne Ihr Wissen über seine Stellung Informationen über Ihr Konto einholt.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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