Sehr geehrter Fragesteller,
wie der Bundesgerichtshof seit März 2004 mehrfach entschieden hat, liegt ein Mangel der Mietsache vor, wenn die gemietete Fläche mehr als 10 % von der vereinbarten Fläche abweicht. Nachdem die ersten Entscheidungen zum Wohnraummietrecht ergingen, hat der BGH mit Urteil vom 04.05.2005 klargestellt, dass diese Grundsätze auch für das Gewerbemietrecht anwendbar sind.
Wenn Ihnen der Laden also mit einer Flächenangabe von 50 qm vermietet wurde und tatsächlich nur 34 qm gross ist, liegt demnach ein Mangel vor.
Aus diesem Grund haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete gem. § 812 BGB
. Nach Ihren Angaben haben Sie monatlich knapp 100,00 € zuviel gezahlt.
Zu prüfen ist auch, ob und in welcher Höhe Sie aufgrund der falschen Größe evtl. zuviel Betriebskosten gezahlt haben.
Vor einer Geltendmachung des Anspuchs sollte allerdings insbesondere der Mietvertrag noch einmal überprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst weitergeholfen zu haben. Im Übrigen sind Sie wahrlich nicht der Erste, dem die falsche Flächenangabe erst spät (wenn überhaupt) auffällt, so dass Sie sich deshalb keine Vorwürfe machen sollten....
Für Rückfragen und eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wie bereits geschrieben, wäre hierfür insbesondere der Mietvertrag interessant.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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15. Februar 2006
|
20:20
Antwort
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