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Rückzahlung von Anzahlung / Schadensersatzansprüche

15. Juli 2025 19:11 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Uns wurde angeboten, einen Biergarten zu übernehmen, der derzeit von den bisherigen Betreibern A gepachtet wird. Der bestehende Pachtvertrag läuft noch drei Jahre und soll anschließend neu ausgeschrieben werden.

Zu Beginn wurde uns ein Kauf des Biergarteninventars sowie ein Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag in Aussicht gestellt. Dieser Plan kam jedoch nicht zustande. Stattdessen wurde später ein Mietverhältnis vorgeschlagen,In diesem Zusammenhang wurde ein Untermietvertrag in Aussicht gestellt, der sich noch in der Ausarbeitung befand. Die Zustimmung des Eigentümers zur Untervermietung stand ebenfalls noch aus.

Noch vor Abschluss eines Vertrages wurde uns der Schlüssel zum Biergarten übergeben. Dabei wurde mitgeteilt, dass wir den Biergarten probeweise betreiben könnten.

In Erwartung eines Vertragsabschlusses leisteten wir eine Anzahlung in Höhe von 25.000 €. Dieser Betrag wurde in bar übergeben – ohne Ausstellung einer Quittung per Handschlag. Nach unserer Auffassung sollte diese Summe bei Zustandekommen des Untermietvertrags angerechnet werden. Es wurde aber nichts schriftlich festgehalten.

Wir betrieben den Biergarten daraufhin für sechs Tage. Uns wurde ein Untermietvertrags Entwurf zugesandt zu wesentlich schlechteren Konditionen, aus diesem Grund sind wir sofort von weiteren Verhandlungen zurückgetreten, und gaben die Schlüssel für Biergarten zurück. Wir haben 1 Woche dort Umsätze mit unserer Kasse erwirtschaftet.

Die bisherigen Betreiber verweigern nun die Rückzahlung der Anzahlung. Sie begründen dies damit, dass ihnen durch unser Handeln eine fünftägige Schließung des Biergartens nach der Rückgabe ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
1. Besteht unter diesen Umständen ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, da kein schriftlicher Vertrag zustande gekommen ist und der Betrieb nur probeweise erfolgte?
2. Kann die Gegenseite unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, obwohl kein Miet- oder Untermietvertrag unterzeichnet wurde?

Für eine rechtliche Einschätzung zu dieser Situation wären Hinweise sehr hilfreich.

15. Juli 2025 | 19:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1. Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung

a) Kein wirksamer Vertragsschluss

Nach Ihrer Schilderung wurde zwischen Ihnen und den bisherigen Betreibern kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag abgeschlossen. Auch ein Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag oder ein Kauf des Inventars kam nicht zustande. Die Übergabe des Schlüssels und der „probeweise" Betrieb des Biergartens erfolgten ausdrücklich im Hinblick auf einen noch zu schließenden Vertrag. Ein Vertragsschluss setzt grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile voraus. Fehlt es an einer solchen Einigung, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Dies entspricht der allgemeinen zivilrechtlichen Grundregel, dass Verträge durch Angebot und Annahme zustande kommen (§ 145 BGB). Wenn – wie hier – noch nicht alle wesentlichen Punkte geklärt und insbesondere die Zustimmung des Eigentümers zur Untervermietung ausstehend war, liegt kein bindender Vertrag vor.

b) Rechtsgrund der Anzahlung

Die von Ihnen geleistete Anzahlung in Höhe von 25.000 € erfolgte nach Ihrer Darstellung in Erwartung eines Vertragsschlusses und sollte bei Zustandekommen des Untermietvertrags angerechnet werden. Da es zu keinem Vertragsschluss kam, fehlt es an einem Rechtsgrund für die Zahlung. Nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann das Geleistete zurückgefordert werden, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck – hier der Abschluss eines Untermietvertrags – nicht eingetreten ist.

c) Beweisproblematik

Die Barzahlung ohne Quittung erschwert zwar den Nachweis, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist und zu welchem Zweck. Allerdings kann die Zahlung auch durch Zeugen, Indizien oder sonstige Beweismittel nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass Sie darlegen und im Streitfall beweisen können, dass die Zahlung im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen und in Erwartung eines Vertragsschlusses erfolgte.

d) Ergebnis

Da kein Vertrag zustande kam und die Anzahlung an den Abschluss eines solchen geknüpft war, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 25.000 €, sofern Sie die Zahlung und deren Zweck nachweisen können.

2. Anspruch der Gegenseite auf Schadensersatz

a) Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch

Da kein Miet- oder Untermietvertrag zustande gekommen ist, besteht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder sonstiger Vertragsverletzungen.

b) Anspruch aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (culpa in contrahendo)

Im Rahmen von Vertragsverhandlungen kann ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis entstehen. Verletzt eine Partei hierbei Pflichten, kann die andere Partei unter Umständen Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die zu einem Schaden geführt hat.

In Ihrem Fall haben Sie den Biergarten mit Zustimmung der Betreiber probeweise betrieben und nach Erhalt eines für Sie unzumutbaren Vertragsentwurfs die Verhandlungen abgebrochen und die Schlüssel zurückgegeben. Ein pflichtwidriges Verhalten ist hierin nicht zu erkennen, da Sie zu keinem Zeitpunkt vertraglich zur Übernahme oder zum weiteren Betrieb verpflichtet waren. Die Betreiber haben Ihnen den Probebetrieb ausdrücklich ermöglicht.

c) Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ergeben, wenn Sie im Interesse der Betreiber gehandelt hätten. Dies ist jedoch nicht ersichtlich, da der Probebetrieb in Ihrem eigenen Interesse erfolgte.

d) Anrechnung etwaiger Gegenansprüche

Sollte den Betreibern tatsächlich ein nachweisbarer Schaden durch die fünftägige Schließung entstanden sein, könnten sie diesen im Wege eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung gegen Ihren Rückzahlungsanspruch geltend machen. Allerdings müssten sie den Schaden konkret darlegen und nachweisen. Ein pauschaler Verweis auf eine fünftägige Schließung genügt hierfür nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schließung auf die gescheiterten Vertragsverhandlungen zurückzuführen ist, für die Sie nicht allein verantwortlich sind.

3. Zusammenfassung

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, da kein Vertrag zustande gekommen ist und die Zahlung an den Abschluss eines solchen geknüpft war. Die Gegenseite kann unter den geschilderten Umständen keinen Schadensersatz verlangen, da kein Vertrag bestand und auch keine sonstige Pflichtverletzung Ihrerseits erkennbar ist. Ein etwaiger Schaden müsste konkret nachgewiesen werden, was nach der Sachlage nicht ersichtlich ist.

Hinweis: Die Durchsetzung Ihres Anspruchs hängt maßgeblich davon ab, dass Sie die Zahlung und deren Zweck nachweisen können. Dokumentieren Sie daher alle verfügbaren Beweismittel (z.B. Zeugen, Schriftverkehr, Indizien zum Ablauf der Verhandlungen).

Sollte nichts dergleichen vorhanden sein, dürfte es leider erhebliche (Beweis-)Probleme in einem ggfls. durchzuführenden Klageverfahren geben und dessen Erfolgsaussichten praktisch erheblich mindern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

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