Sehr geehrter Ratsuchender,
leider habe ich keine gute Nachricht für Sie:
Auf Teilleistungen muss der Kunde sich nur dann einlassen, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist oder der Kunde sie nachträglich akzeptiert.
Ist das nicht der Fall, müssen Sie die Anzahlung zurückzahlen, wenn Sie trotz Fristsetzung Ihr Werk nicht erbracht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle