Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Verfügungen über Ihr Vermögen kurz vor Insolvenzantragsstellung oder danach bis zur Eröffnung können nach §§ 129 – 147 InsO angefochten werden. Dies bedeutet, dass der Empfänger der Leistung, diese zurückgewähren muss. Zur Anfechtung ist bei einer Regelinsolvenz der Insolvenzverwalter, bei einer Verbraucherinsolvenz grundsätzlich die Gläubiger befugt, soweit die Gläubigerversammlung nicht den Treuhänder beauftragt, § 313 II InsO
. Beachten Sie, dass es sich bei Ihrer Mutter um eine nahe stehende Person gem. § 138 InsO
handelt, mit der Folge, dass in einzelnen Anfechtungstatbeständen Beweiserleichterungen greifen.
Die Strafbarkeit des Verhaltens kann sich für Sie nach den Insolvenzstraftaten der §§ 283, (283a) und 283c StGB beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht