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Rückzahlung eines Privatdarlehens vor Insolvenzantrag

23. November 2007 00:30 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich habe am Jahresanfang meine private Rentenversicherung an die Cashlife verkauft, das Geld wurde jedoch erst Ende März ausgezahlt.

Ende April habe ich Insolvenzantrag gestellt, das Verfahren wurde Ende Mai eröffnet, die Prüfphase endete Ende August.

Der Insolvenztreuhänder verlangte von mir auf Antrag der einzigen Gläubigerin (Sparkasse) die Vorlage der Kontoauszüge des gesamten zurückliegenden Jahres und stieß dabei auf die Auszahlungssumme der Cashlife.
Nun sollte ich erklären, was ich denn "so kurz vor Antragstellung" mit dem Geld gemacht habe.

Ich legte dar, dass mein Girokonto überzogen war, ich Altschulden bei meiner Mutter (Nachweis der Zahlungen meiner Mutter in den Jahren 2003, 2004 und 2005 wurde durch Kontoauszüge erbracht) zurückgezahlt habe, Anwaltskosten beglichen habe und den Rest für privaten Konsum bzw. Lebenshaltung für mich und meine Kinder ausgegeben habe.

Die Sparkasse hat für ihre Forderungen eine Sicherung über Grundschuldeintragungen, zudem gehören meinem Exmann die Immobilien zur Hälfte.
Der Auszahlungsbetrag der Cashlife betrug noch nicht einmal ein Zehntel der Forderungen der Sparkasse.

Muss ich nun befürchten, dass die Sparkasse das meiner Mutter zurückgezahlte Geld zurückfordert oder ich ggf. strafrechtlich belangt werde? Bitte um Begründung mit Nennung der entsprechenden Paragraphen.

23. November 2007 | 09:16

Antwort

von


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Tel: 0 61 31 / 333 16 70
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E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Verfügungen über Ihr Vermögen kurz vor Insolvenzantragsstellung oder danach bis zur Eröffnung können nach §§ 129 – 147 InsO angefochten werden. Dies bedeutet, dass der Empfänger der Leistung, diese zurückgewähren muss. Zur Anfechtung ist bei einer Regelinsolvenz der Insolvenzverwalter, bei einer Verbraucherinsolvenz grundsätzlich die Gläubiger befugt, soweit die Gläubigerversammlung nicht den Treuhänder beauftragt, § 313 II InsO . Beachten Sie, dass es sich bei Ihrer Mutter um eine nahe stehende Person gem. § 138 InsO handelt, mit der Folge, dass in einzelnen Anfechtungstatbeständen Beweiserleichterungen greifen.

Die Strafbarkeit des Verhaltens kann sich für Sie nach den Insolvenzstraftaten der §§ 283, (283a) und 283c StGB beurteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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