Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Kauf eines Tieres unterfällt den gesetzlichen Vorschriften des Sachkaufs. Danach bestehen Gewährleistungsansprüche, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, bzw. nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
So wird beim Tierkauf ein Sachmangel insbesondere bei gesundheitlich beeinträchtigten Tieren oder bei bestimmten Verwendungen, z.B. Zucht etc. angenommen.
Sie schildern nun, dass vereinbart worden sei, dass der Hund eine „soziale Prägung“ habe. Weist der Hund danach die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, liegt ein Sachmangel vor. Für diese Vereinbarung der beschriebenen „sozialen Prägung“ wären Sie aber beweispflichtig, wenn Sie sich auf einen Sachmangel stützen wollen. Da Sie dies nur mündlich haben, können hinsichtlich der Beweisbarkeit bedenken bestehen.
Sollten Sie diese Vereinbarung nicht nachweisen können sehe ich derzeit eher wenige Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die soziale Prägung von Welpen ist nicht zuletzt der Erziehung zuzuordnen, die nicht mit 4 Monaten abgeschlossen ist, so dass eher geringe Aussichten bestehen, dass ein Gericht die übliche Verwendungsmöglichkeit dieses Hundes ausschließt.
Des Weiteren haben Sie jedoch eine schriftliche Bestätigung, dass Sie bei einer Weitervermittlung des Hundes den Kaufpreis erstattet bekommen. Soweit somit der Hund tatsächlich weiterverkauft wurde, steht Ihnen dieser Anspruch auch zu. Für den Weiterverkauf sind Sie aber wiederum darlegungs- und beweispflichtig. Sollte die Frau nicht in Vollmacht des Züchters diese Aussage getroffen haben, könnten Sie die Forderung auch gegen sie persönlich geltend machen.
Insgesamt sollten Sie aufgrund der möglichen Beweisschwierigkeiten überlegen, ob Sie nicht den Hund zurückverlangen bzw. sich einen anderen Hund dafür geben lassen. Ggf. wäre dies im Rahmen einer anzustrebenden gütlichen Einigung noch möglich. Denn in jedem Fall hat der Verkäufer bei der Lieferung einer mangelhaften Sache zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, d.h. vorliegend der Lieferung einer mangelfreien Sache. Beachten Sie aber, dass dieser Nacherfüllungsanspruch auch die o.g. Vereinbarung der Beschaffenheit „soziale Prägung“ voraussetzt.
Einen Betrug sehe ich aufgrund Ihrer Schilderungen bislang noch nicht. Denn wenn sich der Hund in Pflege befindet, wurde er noch nicht verkauft. Zivilrechtliche Schritte halte ich – wie ausgeführt – eher erschwert durchsetzbar, da Sie die o.g. Voraussetzungen zu beweisen hätten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
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