Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Frage, doch hierfür muss ich erst einmal den genauen Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages bezüglich des Weihnachtsgeldes kennen.
Bitte teilen Sie das mit, so dass ich Ihnen nochmal antworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank dass Sie sich mit meinem Fall vertraut machen und verzeihen Sie mir bitte die späte Rückmeldung.
Im Arbeitsvertrag steht folgendes:
§8
13. Monatsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr ein 13. Monatsentgelt, wenn er am 1. November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und dieses Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit dem 1. juli bestanden hat.
(2) Das 13. Monatsentgelt beträgt 100 v.H. des für den Monat Oktober zustehenden Monatsgrundentgelts gemäß §2 einschließlich einer ggf. zustehenden Tätigkeitszulage gem. § 5.
(3) Der Anspruch auf das 13. Monatsentgelt mindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer kein Monatsgrundentgelt gem. §2, Krankenbezüge gem. §28 MTV-DP AG, Urlaubsentgelt gem. §25 Abs. 20 MTV-DP AG oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. §14 Mutterschutzgesetz aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis erhalten hat.
(4) Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist das 13. Monatsentgelt in voller Höhe zurückzuzahlen.
(5) Arbeitnehmer mit Monatsgrundentgelt gem. Anlage 2b (insichbeurlaubte Beamte) erhalten abweichend von §29 Abs. 3 das 13. Monatsentgelt monatisiert in Höhe von 1/12 ihres Monatsgrundentgelts gem. Anlage 2b zusammen mit dem Monatsgrundentgelt für den jeweiligen Kalendermonat unbar ausgezahlt, sofern für diesen Kalendermonat die in §8 Abs. 3 aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für die im Monat November vorhandenen Arbeitnehmer mit Monatsgrundentgelt gem. Anlage 2b erfolgt im Monat Dezember eine Abrechnung der monatisiert gezahlten Teilbeträge des 13. Monatsentgelts mit dem nach Absätze 2 und 3 tatsächlich bestehenden Anspruchs auf das 13. Monatsentgelt.
Überzahlungen oder Unterzahlungen werden im Dezember ausgeglichen.
(6) Das 13. Monatsentgelt ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Das ist der Text aus dem Vertrag. Ich wollte noch hinzufügen dass ich kein Beamter bin sondern lediglich die Teilzeitstelle seit Juli 2016 in einem unbefristeten Arbeitsvertrag besetze.
Kündigung erfolgte pünktlich und der letzte Arbeitstag (letzte Nachtschicht!) wäre am 31.03 in den 01.04.
Jetzt möchte ich hinzufügen dass ich mich hab krankschreiben lassen, also dass ich am 31.03 nicht zur Arbeit komme.
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich beantworte Ihre Frage nun gerne wie folgt:
Aus Ihren Angaben schließe ich, dass es sich um ein 13. Monatsgehalt handelt, nicht um ein nur für Betriebstreue gezahltes Weihnachtsgeld.
Daher sind Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Sie sollten das zeitnah einfordern. Beachten Sie Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin