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Rückzahlung Weihnachtsgeld, Stichtag ist die letzte Nachtschicht

| 12. März 2021 20:48 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte geschätzte Anwälte,

ich benötige dringend ihren Rat. Seit fast fünf Jahren habe ich bei der Deutschen Post AG auf Teilzeitbasis (19,25h/Woche) in der Nachtschicht gearbeitet. Anfang März habe ich dann zum 31.03.2021 gekündigt, weil ich eine neue Arbeitsstelle ab dem 01.04.21 besetze.

Vorgestern habe ich dann meine Gehaltsabrechnung erhalten und war geschockt - denn von den eigentlich 1200,- netto monatlich kriege ich am 15.03. lediglich 460,- ausbezahlt, weil das Weihnachtsgeld in Höhe von 720,- abgezogen wurde, und das reicht nicht einmal für die Miete.
Merkwürdig dachte ich mir, denn meine letzte offizielle Schicht ist am 31.03 um 23:45 Uhr und endet am 01.04 um 05:45 Uhr, ich arbeite also in den April ein.

Für mich fühlt sich das wie ein richtiger undankbarer Tritt in den Hintern an, dafür dass man fast fünf Jahre lang nachts geschuftet hat und die Post Rekordgewinne einfährt - auf dem Rücken eines jeden Arbeiters.
Auf Anfrage bei "Personal Direkt" (Die Zahlstelle der Deutschen Post) wurde mir nur folgendes mitgeteilt:
,,Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist das 13. Monatsentgelt in voller Höhe zurückzuzahlen."

Auf der Verdienstabrechnung benennt sich das Weihnachtsgeld ,,Zuwendung/13. Monatsentgelt".

Ich würde mich sehr sehr sehr über eine Antwort freuen, denn sowohl die Führungskräfte in meiner Niederlassung als sogar auch die Gewerkschaft Verdi scheinen ahnungslos.

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Frage, doch hierfür muss ich erst einmal den genauen Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages bezüglich des Weihnachtsgeldes kennen.

Bitte teilen Sie das mit, so dass ich Ihnen nochmal antworten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2021 | 12:50

Sehr geehrte Frau Draudt,

vielen Dank dass Sie sich mit meinem Fall vertraut machen und verzeihen Sie mir bitte die späte Rückmeldung.

Im Arbeitsvertrag steht folgendes:

§8
13. Monatsentgelt

(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr ein 13. Monatsentgelt, wenn er am 1. November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und dieses Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit dem 1. juli bestanden hat.

(2) Das 13. Monatsentgelt beträgt 100 v.H. des für den Monat Oktober zustehenden Monatsgrundentgelts gemäß §2 einschließlich einer ggf. zustehenden Tätigkeitszulage gem. § 5.

(3) Der Anspruch auf das 13. Monatsentgelt mindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer kein Monatsgrundentgelt gem. §2, Krankenbezüge gem. §28 MTV-DP AG, Urlaubsentgelt gem. §25 Abs. 20 MTV-DP AG oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. §14 Mutterschutzgesetz aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis erhalten hat.

(4) Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist das 13. Monatsentgelt in voller Höhe zurückzuzahlen.

(5) Arbeitnehmer mit Monatsgrundentgelt gem. Anlage 2b (insichbeurlaubte Beamte) erhalten abweichend von §29 Abs. 3 das 13. Monatsentgelt monatisiert in Höhe von 1/12 ihres Monatsgrundentgelts gem. Anlage 2b zusammen mit dem Monatsgrundentgelt für den jeweiligen Kalendermonat unbar ausgezahlt, sofern für diesen Kalendermonat die in §8 Abs. 3 aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für die im Monat November vorhandenen Arbeitnehmer mit Monatsgrundentgelt gem. Anlage 2b erfolgt im Monat Dezember eine Abrechnung der monatisiert gezahlten Teilbeträge des 13. Monatsentgelts mit dem nach Absätze 2 und 3 tatsächlich bestehenden Anspruchs auf das 13. Monatsentgelt.
Überzahlungen oder Unterzahlungen werden im Dezember ausgeglichen.

(6) Das 13. Monatsentgelt ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.





Das ist der Text aus dem Vertrag. Ich wollte noch hinzufügen dass ich kein Beamter bin sondern lediglich die Teilzeitstelle seit Juli 2016 in einem unbefristeten Arbeitsvertrag besetze.
Kündigung erfolgte pünktlich und der letzte Arbeitstag (letzte Nachtschicht!) wäre am 31.03 in den 01.04.

Jetzt möchte ich hinzufügen dass ich mich hab krankschreiben lassen, also dass ich am 31.03 nicht zur Arbeit komme.

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2021 | 13:58

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich beantworte Ihre Frage nun gerne wie folgt:

Aus Ihren Angaben schließe ich, dass es sich um ein 13. Monatsgehalt handelt, nicht um ein nur für Betriebstreue gezahltes Weihnachtsgeld.

Daher sind Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Sie sollten das zeitnah einfordern. Beachten Sie Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 15. März 2021 | 15:05

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