Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Auswahl Ihrer Stichwörter, welche Sie in der Antwort gerne behandelt hätten, zeigt sich, dass Sie sich anscheinend bereits eingehender mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auseinandergesetzt haben.
Ich sehe die Rechtsprechung in diesem Bereich noch als im Fluss an. Jüngstes und auch einigermaßen wegweisendes Urteil in diesem Zusammenhang dürfte BAG, Urteil v. 13.11.2013 - Az.: 10 AZR 848/12
sein.
Darin hält das BAG fest, dass eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für zuvor erbrachte Arbeit darstellt, nicht durch AGB vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann.
Ich halte die Schlussfolgerungen des BAG für allgemeinerungsfähig dahingehend, dass entsprechende Sonderzahlungen (mit zumindest Mischcharakter) nicht durch AGB vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden können.
Die Sonderzahlung muss dann - um nicht vom Arbeitgeber zurückgefordert werden zu können - auch Belohnung für in der Vergangenheit erbrachte Arbeit sein.
Dann ist die Vergütung regelmäßig auch anteilig für entsprechend kürzere Zeiträume zu gewähren.
Ob dies angesichts des von Ihnen zitierten Arbeitsvertrags der Fall ist, lässt sich allein anhand der von Ihnen zitierten Passagen nicht eindeutig feststellen. Hier wäre eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Auch dann kann noch eine Restunsicherheit bestehen, denn:
Ob die Rechtsprechung zukünftig in weiteren Konstellationen von Stichtagsregelungen Unwirksamkeit annimmt, wird sich erst zeigen müssen. Die Wahrscheinlichkeit hierzu erscheint m.E. recht hoch, aber kaum ein Sachverhalt ist wie der andere. Es bringt auch immer ein gewisses (Rest-)Risiko mit sich, einer aktuellen Strömung in der Rechtsprechung folgend Vorteile für den eigenen Sachverhalt ableiten zu wollen.
Zu Ihren Stichwörtern möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Der von Ihnen zitierte Passus eines Arbeitsvertrags enthält einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser scheint auch wirksam zu sein - Unwirksamkeitsgründe sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Rückzahlungsvorbehalts gilt das zuvor Dargestellte.
Eine betriebliche Übung kann durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt - wie vorliegend - grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Liegt ausschließlich ein Entgeltcharakter bei der freiwilligen Zahlung vor, d.h. ist die Zahlung ausschließlich Belohnung für bereits geleistete Arbeit, so ist angesichts der jüngsten Rechtsprechung erst Recht von einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung bzw. Bestand einer Zahlung auszugehen, auch wenn eine Rückzahlungsklausel durch AGB vereinbart ist.
Zahlungen mit Mischcharakter (teils Entgeltcharakter, teils Betriebstreue) wären entsprechend BAG, Urteil v. 13.11.2013 - Az.: 10 AZR 848/12
zu vergüten.
Wenn ausschließlich Betriebstreue durch den Arbeitgeber bzw. im Arbeitsvertrag belohnt werden soll, so müsste es nach dieser Rechtsprechung möglich sein, die Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag zu binden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die umfassende Antwort.
Es ergeben sich daraus für mich noch folgende Fragen:
Nach meinen Recherchen ist nur dann von einer Sonderzahlung als Belohnung für Betriebstreue auszugehen, wenn dies eindeutig im Arbeitsvertrag so beschrieben ist. Weitere relevante Textpassagen als die von mir bereits zitierten gibt es im Arbeitsvertrag zu diesem Thema nicht. Kann ich also davon Ausgehen, dass die Gratifikation Entgeltcharakter oder zumindest Mischcharakter hat ?
Wenn das so ist, ist dadurch alleine schon ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für bereits gezahltes Weihnachtsgeld für 2013 ausgeschossen ?
Lassen sich daraus auch anteilige Ansprüche für 2014 herleiten, trotz des (Ihrer Ansicht nach wirksamen) Freiwilligkeitsvorbehalts ? Oder kann der AG ausscheidende Mitarbeiter von der Weihnachtsgeldzahlung unter Berufung auf den Freiwilligkeitsvorbehalt ausschließen ? Dies würde doch dem Prinzip der Gleichbehandlung wiedersprechen, wenn man davon ausgeht, dass die anderen Mitarbeiter für das Jahr 2014 Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen.
Zum Rückzahlungsvorbehalt noch folgende Frage:
Nach meinen Recherchen hat das BAG durch die aktuelle Rechtsprechung die "Regelung" aufgestellt, dass bei einer Zahlung von Weihnachtsgelt unter einem Monatsgehalt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer maximal bis zum 31.03. des Folgejahres binden darf. Im Rückzahlungsvorbehalt meines Arbeitsvertrages findet sich die Formulierung: " wenn er bis zum 31.03. ausscheidet". Dies beinhaltet doch, dass der Arbeitnehmer länger gebunden wird, nämlich bis zum nächstmöglichen Ausscheidungstermin 30.06., was unzulässig wäre. Der Rückzahlungsvorbehalt müsste also meiner Meinung nach so formuliert sein, dass er ein ausscheiden am Stichtag 31.03. schadlos zulässt, z.B. durch die Formulierung: "wenn er vor dem 31.03. ausscheidet". Daher habe ich entgegen Ihrer Einschätzung große Zweifel an der Wirksamkeit dieser Rückzahlungsklausel.
Würden Sie mir abschließend dazu raten,
1. das Weihnachtsgeld für 2013 (notfalls klageweise)zurückzuverlangen, und
2. für 2014 anteiliges Weihnachtsgeld zu fordern (ebenfalls notfalls klageweise) ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn nichts anderes vereinbart ist, so ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Sonderzahlung zumindest Mischcharakter hat.
In diesem Fall besteht auch kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch dann auch anteilig.
Schließlich hatte ich nicht den Rückzahlungsvorbehalt als wirksam eingeschätzt, sondern den Freiwilligkeitsvorbehalt.
Ich würde an Ihrer Stelle die Sonderzahlung jedenfalls für 2013 vom Arbeitgeber verlangen, eine anteilige Zahlung für 2014 müsste noch genauer geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser