Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die meiner ersten Meinung nach an sich wirksame Klausel findet hier keine Anwendung. Der Studienvertrag kann per se noch eine Wirkung dahingehend entfalten, muss aber eben in dieser Hinsicht anwendbar sein, was er nicht ist.
Auch eine analoge, also entsprechende Anwendung, kommt hier nicht in Betracht, was bei solchen Klauseln sowieso ausscheidet.
Wie der Arbeitgeber daraufkommt, kann ich nicht sagen.
Schließlich hat er Ihnen selbst auch nur einen befristeten Vertrag ohne neues Vertragsangebot gegeben.
WICHTIG:
In aller Regel, von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen, enthalten die Arbeitsverträge oder Tarifverträge kurze Ausschlussfristen von nur wenigen Monaten für die (vor- und/oder)gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche, hier auf Zahlung. Diese dürfen nicht verpasst werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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