Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückwirkender Unterhalt

7. Mai 2025 20:09 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, ich habe eine Frage:

Vergangenes Jahr hab ich ein Anwalt bezüglich Unterhaltsberechnung genommen. Vorausrechnung 1300€ wurde gleich von mir bezahlt. Nach einem Jahr nichts tun und immer wieder E-Mail wann dann die Berechnung kommt kam man würde mein Unmut nicht verstehen und hat das Mandat gekündigt - na dann 1300€ umsonst bezahlt?!?

Jetzt hab ich das Jugendamt drum gebeten mit dem Ergebnis dass höheren Unterhalt bezahlt werden muss… rückwirkende zwei Monate - zählt da nicht schon letztes Jahr?

Was kann ich machen bekomm ich von den 1300€ irgendetwas zurück? Leistung wurde ja nicht erbracht

7. Mai 2025 | 20:30

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrer Situation gibt es zwei Hauptaspekte zu betrachten: die Rückforderung des Anwaltshonorars und die Frage des rückwirkenden Unterhalts.


1. Rückforderung des Anwaltshonorars: Wenn der Anwalt die vereinbarte Leistung, nämlich die Unterhaltsberechnung, nicht erbracht hat, haben Sie grundsätzlich das Recht, das gezahlte Honorar zurückzufordern. Da der Anwalt das Mandat gekündigt hat, ohne die Leistung zu erbringen, können Sie argumentieren, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde. Sie sollten den Anwalt schriftlich zur Rückzahlung des Honorars auffordern. Falls der Anwalt nicht reagiert oder die Rückzahlung verweigert, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihr Geld zurückzufordern. Wenn keine Leistung erbracht wurde, könnten Sie das gezahlte Honorar zurückverlangen.


2. Rückwirkender Unterhalt: Grundsätzlich kann rückwirkender Unterhalt nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Sie wurden in Verzug gesetzt. Wenn das Jugendamt nun einen höheren Unterhalt fordert, könnte dies auf einer neuen Berechnung basieren. Rückwirkender Unterhalt kann geltend gemacht werden, wenn Sie in Verzug gesetzt wurden, beispielsweise durch eine Aufforderung zur Auskunftserteilung. Wenn Sie letztes Jahr bereits in Verzug gesetzt wurden, könnte dies die Grundlage für die rückwirkende Forderung sein. Es wäre ratsam, die Berechnungen des Jugendamtes zu überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Forderungen korrekt sind.

Zusammenfassend sollten Sie den Anwalt zur Rückzahlung auffordern und die Berechnungen des Jugendamtes genau prüfen. Wenn nötig, ziehen Sie in Betracht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(174)

Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER