Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich verhält es sich so, dass sich der Mindestunterhalt ändert, wenn sich der Tabellenunterhalt ändert. Deshalb wird bei einer Änderung der erhöhte Unterhalt geschuldet, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, wenn ein dynamischer Titel vorliegt, der eine automatische Anpassung vorsieht. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass dies der Fall ist. Rückwirkend muss Unterhalt dann gezahlt werden, wenn Sie sich mit den Zahlungen in Verzug befunden haben oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, § 1613 BGB
. Da Sie sich durch den gerichtlichen Vergleich zur regelmäßigen Zahlung und Anpassung an die Düsseldorfer Tabelle verpflichtet haben, muss man davon ausgehen, dass Sie sich mit der Anpassung tatsächlich in Verzug befinden. Aus diesem Grund kann der Unterhalt von Ihrer Ex-Frau eingefordert werden.
Ansprüche auf rückständigen Unterhalt verjähren in der Regel in 3 Jahren gemäß §§ 197
III, 195 BGB
. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt, Ansprüche aus 2008 verjähren frühestens am 31.12.2011. Ihre Ex-Frau kann somit auch den Unterhalt aus den Jahren 2008 und 2009 verlangen. Zu prüfen wäre hier noch der genaue Wortlaut des Titels, da titulierte Ansprüche auf Unterhalt in 30 Jahren verjähren, soweit sich der Titel auf Unterhaltsrückstände bezieht, die vor der rechtskräftigen Feststellung
liegen.
Da Ihre Ex-Frau die Ansprüche aber nie geltend gemacht hat, ist an eine Verwirkung dieser Ansprüche zu denken. Grundsätzlich geht man davon aus, dass Unterhaltsansprüche verwirken, wenn diese länger als ein Jahr zurückliegen. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sind hier jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Unterhaltsverpflichteter nicht darauf verlassen kann, dass rückständiger Unterhalt nicht mehr geltend gemacht werden wird. Aus diesem Grund wird Ihnen diese Argumentation nicht viel nützen. Einen Versuch ist es jedoch wert.
Eine Verrechnung der Unterhaltszahlungen mit den Zahlungen für Nachhilfeunterricht, Urlauben und den Kosten für Klassenfahrten ist nicht möglich. § 394 BGB
verbietet die Aufrechnung mit Forderungen die der Pfändung nicht unterworfen sind. Zudem scheidet eine Rückforderung zuviel bezahlten Unterhalts regelmäßig aus, da der Unterhaltsberechtigte bei der Rückforderung in der Regel stets entreichert sein wird. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte den überzahlten Unterhalt für seine laufenden Bedürfnisse verbraucht hat. Anders wäre dies nur dann, wenn beim Unterhaltsberechtigten Vermögen vorhanden wäre. Zudem dürften die genannten Positionen als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II BGB
einzustufen sein. Sonderbedarf wird hierbei als unregelmäßig, außergewöhnlich hoher Bedarf definiert. Anspruchsvoraussetzung für den Sonderbedarf ist zum einen die Unregelmäßigkeit und zum anderen die außergewöhnliche Höhe des konkreten Bedarfs. Hierzu gehören Klassenfahrten ebenso wie Nachhilfeunterricht, sofern dieser nur vorübergehend erforderlich war. Die Ausstattung für das neue Kinderzimmer ist dagegen nicht als Sonderbedarf einzustufen. Hier könnte tatsächlich geprüft werden, inwieweit eine Bereicherung eingetreten ist. Klavierunterricht wäre nur dann als Sonderbedarf einzustufen, wenn eine musikalische Ausbildung wegen eines höheren Einkommens zum Lebensstandard gehört. Grundsätzlich verhält es sich so, dass anfallender Sonderbedarf anteilsmäßig nach den Einkommensverhältnissen der Eltern geteilt werden muss. Sie müssen dafür in der Regel nicht alleine aufkommen, wenn man voraussetzt, dass Ihre Ex-Frau eigenes Einkommen hat.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Einschätzung geben zu können und hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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