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Rückwirkende Neuberechnung vorläufiger Krankenkassenbeiträge

16. Januar 2025 09:56 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


15:01

Guten Tag,

bei meiner Krankenkasse bin ich seit min. 2020 freiwillig versichert als Selbstständiger.

Für das Jahr 2021 forderte die KK Anfang 2024 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 mit der Information, es würde reichen, wenn ich diesen bis Ende 2024 ihr zusende. Das tat ich entsprechend.

Ende Dez 2024 erhielt ich ein Schreiben über die endgültige Berechnung der Beiträge für 2021, aber nur eine Mitteilung über die Höhe der selbigen. Ebenfalls beigefügt waren Informationen über die neue vorläufige Höhe der Beiträge der Folgejahre bis 2024. Diesen wurde das gleiche Einkommen wie für 2021 aus dem EkSt-Bescheid zugrunde gelegt - die vorläufigen Beiträge, die allesamt pünktlich gezahlt wurden, wurden neu berechnet. Eine Information, geschweige denn Auflistung der daraus resultierenden Nachzahlungen - oder dass überhaupt eine Zahlung für die Vergangenheit notwendig war - wurde mir nicht zugesandt. Also keinerlei Auflistung oder Gegenüberstellung mit den bereits geleisteten Zahlungen.

Weil auch das Einkommen aus 2021 für den aktuellen Beitrag zugrunde gelegt wurde, habe ich um Anpassung des aktuellen Beitrags gebeten, weil das aktuelle Einkommen nur ca. 50% von 2021 beträgt.

Gestern, am 15.01.2025, stellte ich zufällig bei einem Blick in mein Online-Banking fest, dass die KK eine Lastschrift über einen 5-stelligen eingereicht hat. Dieser habe ich widersprochen.

Soweit ich recht informiert bin, gilt das Folgende für die rückwirkende endgültige Berechnung der Beiträge:

1. § 6a Abs. 2 und Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:
• Der letzte vorliegende Steuerbescheid (hier 2021) wird solange herangezogen, bis der Steuerbescheid des aktuellen Kalenderjahres (hier 2022) vorliegt.
• Änderungen der vorläufigen Beiträge sind erst nach Vorlage des Steuerbescheids für das entsprechende Jahr (hier 2022) zulässig.

2. Endgültige Festsetzung nur mit passendem Steuerbescheid:
• Die vorläufigen Beiträge eines Jahres können nur durch den Steuerbescheid für das jeweilige Jahr endgültig angepasst werden.

3. Keine Vermischung von Steuerbescheiden verschiedener Jahre:
• Steuerbescheide sind jahrgebunden: Der Bescheid für 2021 dient nur zur endgültigen Berechnung der Beiträge für 2021. Für 2022 gilt ausschließlich der Steuerbescheid für 2022.

Die Krankenkasse darf also nicht die vorläufigen Beiträge für 2022ff neu berechnen, wenn ich ihr den Einkommenssteuerbescheid zusende.

Ich kann also den Steuerbescheid für 2022 - analog wie für 2021 - Ende 2025 zusenden, damit diese Beiträge endgültig festgelegt werden, und für 2023 dann bis Ende 2026, usw. Ist diese Annahme korrekt?

Ich habe der Krankenkasse bereits meinen Widerspruch gegen die Neuberechnung der vorläufigen Beiträge zugesandt, wüsste aber gerne, ob ich damit richtig liege, oder ob die Krankenkasse einen Anspruch darauf hat, dass ich die sich ergebenden "Nachzahlungen" auf Basis der neu berechneten vorläufigen Beiträge und die sich daraus ergebende Differenz zu den bereits geleisteten Zahlungen leiste.

Vielen Dank!
Fragesteller

16. Januar 2025 | 11:09

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Ich kann also den Steuerbescheid für 2022 - analog wie für 2021 - Ende 2025 zusenden, damit diese Beiträge endgültig festgelegt werden, und für 2023 dann bis Ende 2026, usw. Ist diese Annahme korrekt?"

Diese Annahme ist nicht nur korrekt, sie entspricht ebenfalls der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung in § 240 IV a SGB V, der wie folgt lautet:

Zitat:
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt. Eine Festsetzung nach Satz 4 unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist. Ist eine Festsetzung nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5 erfolgt, ist die Festsetzung zurückzunehmen. Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 4 festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachweist. Bis zur Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ist die Verjährung von Beitragsansprüchen gehemmt. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1 und 3 bis 8 entsprechend. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.


Diese Vorlagefrist maximal auszureizen ist allerdings keineswegs sinnvoll. Deswegen sollten Sie den Steuerbescheid immer schon dann der Krankenkasse (KK) vorlegen, sobald Ihnen dieser vorliegt. Ein bewusstes Zurückhalten dieser Information ist nur in wenigen Situationen sinnstiftend. Daneben sollten Sie sich von der Berechnung der KK auch nicht überraschen lassen, sondern immer anhand Ihrer tatsächlichen Einnahmen im Hinterkopf behalten, ob Sie mit einer Nachforderung oder Rückzahlung für das Kalenderjahr zu rechnen haben, damit Sie ggf. entsprechende Rücklagen bilden können. Im schlimmsten Fall fordern Sie durch ein solches Zurückhalten der Informationen heraus, dass die KK selbst beim Finanzamt nachfragt. Haben Sie dann keine Rücklagen gebildet, wird die Situation mit Ihrer KK dann sehr schnell ungemütlich.




Frage 2:
"Ich habe der Krankenkasse bereits meinen Widerspruch gegen die Neuberechnung der vorläufigen Beiträge zugesandt, wüsste aber gerne, ob ich damit richtig liege, oder ob die Krankenkasse einen Anspruch darauf hat, dass ich die sich ergebenden "Nachzahlungen" auf Basis der neu berechneten vorläufigen Beiträge und die sich daraus ergebende Differenz zu den bereits geleisteten Zahlungen leiste."

Weiteres Kernproblem ist hier der Abzug der "Lastschrift über einen 5-stelligen" Betrag eingereicht hat.

Sie sind seit 2020 freiwillig versichert als Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bislang begründet sich Ihre Beitragseinstufung einzig und allein auf dem Steuerbescheid von 2021, welchen Sie Ende 2024 bei der KK einreichten. Aufgrund dieses Steuerbescheids würden auch Ihre Beiträge ab 2022 vorläufig berechnet. Mittlerweile ereichen Sie in 2025 nur noch ca. 50 % der Einnahmen von 2021 und haben deswegen um Anpassung der Beiträge gebeten. Ohne Einstufung blieben aktuell Ihre Einnahmen aus der Selbständigkeit für 2022,2023 und 2024, wobei letzte auch noch gar nicht durch Steuerbescheid erfasst sein können.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liegt Ihnen allerdings der Steuerbescheid aus 2022 von Ihrem Finanzamt vor. Dies weiß auch die KK, sieht Ihren Antrag auf Beitragsanpassung und fragt sich, ob sie nicht nach Einblick in die fehlenden Steuerbescheide einer größeren Beitragsschuld hinterherlaufen muss.

Deshalb wird die Krankenkasse hier vermutlich direkt den Steuerbescheid 2022 (und ggf. 2023 sofern vorliegend) beim zuständigen Finanzamt angefordert haben. Diese Vorgehensweise ist umso wahrscheinlicher, je mehr die bisher fehlenden Steuerbescheide den nun eingeforderten "5-stelligen Betrag" schlüssig erscheinen lassen.

Sollte dem so sein, dürfte Ihr Widerspruch weniger Aussicht auf Erfolg haben. Ebenso müssten Sie die Kosten der Rücklastschrift tragen. Dass die KK contra legem Ihre Beiträge ins Blaue hinein angepasst hat, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Die Berechnung dürfte Ihnen in Kürze auch schriftlich zugehen. Bei Fragen erklärt Ihnen die KK auch die zugrunde liegende Berechnung gerne.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2025 | 13:52

Sehr geehrter Herr Fork,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die hilfreichen Erläuterungen zu meiner Anfrage. Ich möchte Ihre Einschätzung gerne etwas genauer verstehen und habe hierzu einige Rückfragen:

1. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung der Beiträge ab 2022:
Die Krankenkasse scheint die vorläufigen Beiträge ab 2022 auf Basis der Daten aus dem Steuerbescheid für 2021 berechnet zu haben (es wurde für alle Folgejahre das gleiche Einkommen zugrunde gelegt), obwohl dieser Bescheid keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 hat. Zudem wurde die gesetzlich vorgesehene 3-Jahres-Frist zur Einreichung der Steuerbescheide noch nicht überschritten.
- Frage: Welche konkrete Rechtsgrundlage berechtigt die Krankenkasse dazu, die vorläufigen Beiträge auf Basis eines nicht einschlägigen Steuerbescheids (2021) rückwirkend für Folgejahre anzupassen?

2. Vorwurf des Zurückhaltens von Steuerbescheiden:
Die Krankenkasse scheint mir implizit vorzuwerfen, ich hätte die Steuerbescheide für 2022 und 2023 bewusst zurückgehalten. Dabei ermöglicht die 3-Jahres-Frist doch ausdrücklich, diese Bescheide bis Ende 2025 (für 2022) und Ende 2026 (für 2023) fristgerecht einzureichen.
- Frage: Inwiefern kann mir vor Ablauf dieser Frist ein Zurückhalten der Bescheide zur Last gelegt werden?

3. Ungültigkeit der mitgeteilten Einkommensinformationen:
Nach meinem Verständnis sollten die der Krankenkasse für die jeweiligen Jahre mitgeteilten Einkommensinformationen solange gültig sein, bis der entsprechende Steuerbescheid für das Jahr vorgelegt wird.
- Frage: Warum sollten die Einkommensinformationen für die Folgejahre (2022, 2023) durch den Steuerbescheid von 2021 für ungültig erklärt bzw. ignoriert werden?

4. Anforderungen bei deutlicher Einkommensminderung:
Da mein Einkommen aktuell nur noch 50 % der Einnahmen von 2021 beträgt, ist es für mich unverständlich, warum die Krankenkasse dies nicht als Indiz für eine wirtschaftliche Belastung berücksichtigt, sondern offenbar von fiktiven Einnahmen ausgeht.
- Frage: Rechtfertigt die bloße Mitteilung meiner verminderten Einnahmen eine Abfrage meiner Einkommensverhältnisse beim Finanzamt durch die Krankenkasse?

5. Finanzielle Belastung und steuerliche Nachteile:
Die pauschale Nachforderung und die gleichzeitige Verpflichtung zur Zahlung laufender Beiträge können zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Darüber hinaus befürchte ich, dass die hohe Nachzahlung für mehrere Jahre steuerlich nachteilig ist, da sie den Betrag übersteigen könnte, den ich in der Einkommenssteuererklärung für 2025 geltend machen kann.
- Frage: Ist diese Vorgehensweise der Krankenkasse mit der gesetzlichen Regelung und dem Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit vereinbar?

Ich bin weder darauf aus, meine Pflichten zu umgehen, noch Beiträge zu vermeiden. Dennoch erschließt sich mir die Logik hinter dieser Vorgehensweise nicht, insbesondere da meine Einkommensverhältnisse realistischerweise nicht jedes Jahr identisch sein können.

Vielen Dank im Voraus für Ihre erneute Einschätzung und die Klärung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2025 | 15:01

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Welche konkrete Rechtsgrundlage berechtigt die Krankenkasse dazu, die vorläufigen Beiträge auf Basis eines nicht einschlägigen Steuerbescheids (2021) rückwirkend für Folgejahre anzupassen?"


Die Krankenkasse hat die vorläufigen Beiträge auf Basis des Steuerbescheids 2021 berechnet. Nach den allgemeinen Regelungen zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird üblicherweise das Einkommen des Vorjahres herangezogen, insbesondere, wenn keine aktuellen Daten vorliegen.

Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVS) sind Ihnen bekannt. Dort findet sich auch in § 6 a I, II Sätze 1 und 2 BVS die rechtsgrundlage, die wie folgt lautet:

Zitat:
Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind,
werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam. 2Abweichende Regelungen in den Absätzen 2 bis 5
bleiben unberührt.
(2) 1Das über den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt
bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. 2Der neue
Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung
folgenden Monats heranzuziehen.


ihr Steuerbescheid für 2021 wandelte die vorläufige in eine endgültige Berechnung für 2021 um, das dort festgestellte monatliche Einkommen gilt wegen § 6 a II Satz 1 BVS ab Januar 2022 bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheids.


Nachfrage 2:
"Inwiefern kann mir vor Ablauf dieser Frist ein Zurückhalten der Bescheide zur Last gelegt werden?"

Hier wird Ihnen ja nichts zur Last gelegt. Es geht bei dieser Ausschlussfrist nur um die Frage, ab wann Steuerbescheide vom Pflichtigen erwartet werden können. Wenn Sie diese Bescheide bis kurz vor Fristablauf zurückhalten, ist das zunächst einmal Ihre Sache. Wenn die Kasse aber schon fast sicher weiß, dass ein noch nicht vorgelegter Steuerbescheid in der Welt sein muss, kann die KK auch proaktiv die notwendigen Daten dazu selbst besorgen. Ziel der KK ist ja dabei, Ihre Beiträge schnellstens an die durch den Steuerbescheid ausgewiesenen Verhältnsse anzupassen.


Nachfrage 3:
"Warum sollten die Einkommensinformationen für die Folgejahre (2022, 2023) durch den Steuerbescheid von 2021 für ungültig erklärt bzw. ignoriert werden?"

Hier kann ich nur vermuten, dass der KK nunmehr alle Steuerbescheide ab 2022 in Ihrer Sache vorliegen, da ansonsten das Vorgehen der KK keinen Sinn ergeben würde. Das Ihnen zugehende Schreiben bezüglich der Hintergründe der Berechnung Ihrer Nachzahlung sollte diesbezüglich für Aufklärung sorgen.



Nachfrage 4:
"Rechtfertigt die bloße Mitteilung meiner verminderten Einnahmen eine Abfrage meiner Einkommensverhältnisse beim Finanzamt durch die Krankenkasse?"

Das alleine sicher noch nicht, der Gesamtzusammenhang aber schon ( ein oder gar zwei Steuerbescheide werden trotz Erstellung durch das Finanzamt nicht der KK zum Nachweis gebracht).


Nachfrage 5:
"Ist diese Vorgehensweise der Krankenkasse mit der gesetzlichen Regelung und dem Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit vereinbar?"


Ja, da gehe ich von aus.

Bei Selbständigen kann die KK nicht wie bei Arbeitnehmern punktgenau den Beitrag berechnen, dies ist immer erst nach Vorlage des Steuerbescheids möglich.

Deswegen weisen nahezu alle KK auch darauf hin, dass man den Steuerbescheid alsbald nach seiner Erstellung einreichen soll, um eben solche Überlastungen zu vermeiden.






Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

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