Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gewährung des persönlichen Budgets erfordert die Antragstellung. Daraufhin wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, nach dessen Ablauf die Behörde / Kostenträger eine Entscheidung über die Gewährung zu treffen hat. Als Antragsteller haben Sie Mitwirkungspflichten, können aber den genauen zeitlichen Ablauf des Verfahrens und damit auch dessen Dauer naturgemäß nicht allein beeinflussen. Schon angesichts dieses Ablaufs ist klar, dass die Gewährung ab Antragstellung zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung (der entsprechende Bedarf) zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hatten.
Wenn sich das Verfahren also hinzieht, die Voraussetzungen zur Gewährung (ab Antragstellung) aber letztlich festgestellt werden, ist das persönliche Budget ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (rückwirkend und dann fortlaufend) zu zahlen.
Richtig ist, dass eine Behörde nicht "aus Kulanz" rückwirkend zahlen darf; die von Ihnen genannten Fälle betreffen daher ziemlich sicher die Umstände, wie soeben geschildert.
Das von Ihnen zitierte Urteil vom 17.4.2014 (LSozG Rh-Pf), welches vom Bundessozialgericht am 8.3.2016 bestätigt wurde, hatte die Besonderheit, dass zwar ein Antrag auf Gewährung des PB gestellt worden war mit Wirkung ab Antragstellung, über diesen Antrag jedoch nicht entschieden wurde. Damit gab es keine "fällige" Leistung (ein Anspruch auf Auszahlung), die hätte ausgezahlt werden können.
Dieser (erste) Antrag war damit erledigt.
Die dortige Versicherte hatte dann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag für denselben, nunmehr schon in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum gestellt. In Hinblick darauf wurde eine rückwirkende (also zum nunmehrigen Zeitpunkt der Antragstellung für einen abgeschlossenen Zeitraum vor der Antragstellung) Zahlung abgelehnt.
Wenn Sie also einen Antrag stellen, ist es wichtig, eine Entscheidung der Behörde hierüber zu erhalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung ab Antragstellung vor, muss dann entsprechend gezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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Könnten Sie mir vielleicht die gesetzliche Grundlage zusenden, auf der Ihre Begründung basiert?
Ich habe seitens des Amts nämlich eine konträre Aussage dazu, sprich, dass eine rückwirkende Auszahlung eines Persönlichen Budgets grundsätzlich nicht möglich ist.
Um mein Recht durchzusetzen, bräuchte ich daher die entsprechenden Paragraphen. In Eigenrecherche konnte ich dazu leider nichts finden, zumindest nicht im SGB IX, was ja eigentlich die Eingliederungshilfe behandelt.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
in meiner vorherigen Antwort hatte auch ich dies bestätigt (vgl. oben: Das Verfahren zieht sich hin, eine "rückwirkende" Auszahlung, also eine Auszahlung für die Vergangenheit, kommt in Betracht ab Antragstellung (oben in Klammern (Antragstellung) als Voraussetzung gesetzt):
Eine rückwirkende Auszahlung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Es ist immer ein Antrag erforderlich, ab dem dann der Anspruch auf Auszahlung beginnt, sofern der Antrag begründet ist, vgl. § 29 SGB IX in Verbindung mit § 40 I SGB I. Der Anspruch entsteht erst, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Daher müssen die Voraussetzungen des § 29 SGB IX vorliegen und nach § 29 Abs.1 Satz 1 SGB IX ist maßgeblich zunächst, dass der Antrag gestellt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin