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Rückwirkend Ummelden Wohnsitz/Nebenwohnsitz

27. April 2025 07:49 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Ich arbeite seit längerem in Hamburg und habe entsprechend in Hamburg eine Wohnung. Ursprünglich komme ich von weiter weg (ca. 300 km entfernt) und lebe an Wochenenden zusammen mit meiner Mutter in unserem gemeinsamen Haus. Meine Mutter lebt alleine, um im Haushalt zu unterstützen und mich mit Freunden zu treffen fahre ich regelmäßig am Wochenende zu meiner Mutter. Dieses ist mit Kosten verbunden (Fahrkosten, Beteiligung am Haushalt), die ich bisher nicht steuerlich abgesetzt habe. Nun habe ich festgestellt, dass es steuerliche Vergünstigungen für eine berufsbedingte Zweitwohnung gibt.

Bis Anfang 2025 war mein Hauptwohnsitz in Hamburg und ich hatte keinen weiteren Nebenwohnsitz.

Seit Anfang 2025 habe ich den Sachverhalt erkannt und mich entsprechend umgemeldet:
Hauptwohnsitz bei meiner Mutter, Nebenwohnsitz Hamburg

Für die Jahre 2023 und 2024 habe ich bisher keinen Steuerbescheid erhalten, um könnte entsprechend von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren.

Nun zu meiner Frage: Wie sollte ich am geschicktesten vorgehen, um von den steuerlichen Vergünstigungen für die Jahre 2023 und 2024 zu profitieren und wie werden die Erfolgsaussichten eingeschätzt?


27. April 2025 | 08:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihren Angaben ist die Ummeldung in erster Linie erfolgt, ohne dass sich in Ihrem Fall etwas an Ihrem Lebensmittelpunkt geändert hat.

Grundsätzlich ist der Erstwohnsitz dort anzumelden, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Die Gründe dafür, nämlich die privaten Kontakte und die Familie tragen Sie selbst vor.

Ebenso ist eine Verlegung des Erstwohnsitzes aus privaten Gründen kein Hinderungsgrund dafür, dass die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wird.

In Ihrem Fall wird die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab 2025 deshalb in erster Linie davon abhängen, dass Ihr Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz entsprechend Ihrer Ausführungen nachweisbar ist und vom Finanzamt auch anerkannt wird.

Für die rückwirkende Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung für die Jahre 2023 und 2024 fehlt es nach meiner Bewertung zunächst einmal an den melderechtlichen Voraussetzungen, weil Sie überhaupt nicht angemeldet waren. Das wäre beim tatsächlichen Vorliegen eines doppelten Hausstands und eines Lebensmittelpunktes allerdings nicht relevant, um eine steuerliche Anerkennung zu erreichen, solange Sie die Hausstände, die beruflichen Hintergründe und den Lebensmittelpunkt entsprechend nachweisen können. Aufgrund der späteren melderechtlichen Verlagerung des Erstwohnsitzes könnte das durchaus zu nachfragen führen. In Ihrem Fall wäre es so, dass das neue Finanzamt ab der Ummeldung für sie zuständig ist und Sie die dortigen Mitarbeiter davon überzeugen müssen, das wird vermutlich nicht so einfach werden, wenn Sie sich erst nachträglich umgemeldet haben und erst nachträglich die doppelte Haushaltsführung geltend machen wollen. Wenn Sie überzeugend argumentieren, dann wird die Anerkennung aber sicher nicht ausgeschlossen sein.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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