Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben ist die Ummeldung in erster Linie erfolgt, ohne dass sich in Ihrem Fall etwas an Ihrem Lebensmittelpunkt geändert hat.
Grundsätzlich ist der Erstwohnsitz dort anzumelden, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Die Gründe dafür, nämlich die privaten Kontakte und die Familie tragen Sie selbst vor.
Ebenso ist eine Verlegung des Erstwohnsitzes aus privaten Gründen kein Hinderungsgrund dafür, dass die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wird.
In Ihrem Fall wird die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab 2025 deshalb in erster Linie davon abhängen, dass Ihr Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz entsprechend Ihrer Ausführungen nachweisbar ist und vom Finanzamt auch anerkannt wird.
Für die rückwirkende Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung für die Jahre 2023 und 2024 fehlt es nach meiner Bewertung zunächst einmal an den melderechtlichen Voraussetzungen, weil Sie überhaupt nicht angemeldet waren. Das wäre beim tatsächlichen Vorliegen eines doppelten Hausstands und eines Lebensmittelpunktes allerdings nicht relevant, um eine steuerliche Anerkennung zu erreichen, solange Sie die Hausstände, die beruflichen Hintergründe und den Lebensmittelpunkt entsprechend nachweisen können. Aufgrund der späteren melderechtlichen Verlagerung des Erstwohnsitzes könnte das durchaus zu nachfragen führen. In Ihrem Fall wäre es so, dass das neue Finanzamt ab der Ummeldung für sie zuständig ist und Sie die dortigen Mitarbeiter davon überzeugen müssen, das wird vermutlich nicht so einfach werden, wenn Sie sich erst nachträglich umgemeldet haben und erst nachträglich die doppelte Haushaltsführung geltend machen wollen. Wenn Sie überzeugend argumentieren, dann wird die Anerkennung aber sicher nicht ausgeschlossen sein.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: