Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen mit Ihren Fragen sowohl Aspekte des Gewerberechts als auch des Steuerrechts an.
Gewerberechtlich haben Sie hier lediglich die Vorschrift des § 14
der Gewerbeordnung zu beachten.
Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der den selbständigen Betrieb eines Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Abmeldung ist hiernach nur dann vorzunehmen, wenn der Betrieb aufgegeben wird. Des weiteren ist nach dieser Vorschrift auch anzuzeigen, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird.
Sie sollten und müssen daher zunächst die Vermarktung eigener Bücher als Ausdehnung Ihres Betriebs anzeigen. Die Aufgabe des Schreibbüros dürfen Sie hingegen erst dann anzeigen, wenn Sie diese Tätigkeit auch tatsächlich vollständig eingestellt haben. Beachten Sie bitte dabei, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 14 GewO
nach § 146 Abs. 2 GewO
als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Was nun Ihre vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen anbelangt, richtet sich deren Höhe grundsätzlich nach der Einkommensteuerschuld aus dem letzten Steuerbescheid. Bemessungsgrundlage für Vorauszahlungen ist jedoch die Einkommensteuerschuld, die für das laufende Jahr voraussichtlich zu erwarten ist. Ist diese voraussichtlich geringer, haben Sie hier die Möglichkeit beim Finanzamt formlos einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zu stellen. Dieser Antrag läßt sich in Ihrem Fall zum einen selbstverständlich damit begründen, dass Ihr Schreibbüro Aufträge verloren hat, zum anderen aber auch mit der Aufnahme der Vermarktung eigener Bücher als neuer Geschäftstätigkeit, die gerade in Ihrer Anfangsphase eher zu einem Verlust führen dürfte.
Gerade auch im Hinblick auf die Eröffnung des neuen Geschäftszweigs, dürften Sie in den nächsten Jahren mit dem Finanzamt keine Probleme bekommen wegen des Abzugs selbst umfangreicherer Aufwendungen, wie etwa für einen Laserdrucker oder auch sonstiger Betriebsgegenstände, als Betriebsausgaben. In dieser Hinsicht ist das Finanzamt nämlich sehr wohlwollend. Denn hat das Finanzamt erst einmal einen infolgedessen angefallenen Verlust wegen sog. Liebhaberei, d.h. Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht i.S. des § 15 Abs. 2 EStG
, steuerlich nicht anerkannt, ist es an diese Entscheidung gebunden und kann dann später evtl. anfallende Gewinne aus dieser Tätigkeit nicht mehr der Besteuerung unterwerfen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schroers,
vielen Dank für die schnelle Antwort noch zu später Stunde. Ihre Hinweise helfen mir weiter. Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch:
Ich gebe also zu gegebener Zeit bei der hiesigen Stadtverwaltung die Erweiterung meines Gewerbes an. Sind diese beiden Tätigkeiten dann ein- und dasselbe Unternehmen, d. h. fasse ich beide Tätigkeiten in derselben Einnahme- und Ausgabeliste zusammen, die ich bisher auch führe? Oder muss die die beiden getrennt halten - was natürlich schwierig sein dürfte, da die Ausgaben nicht unbedingt sauber zu trennen sind und natürlich alles auf demselben PC läuft.
Vielen Dank nochmal für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Insoweit darf ich auf meine Antwort verweisen, die ich Ihnen per Email habe zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt