Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz und zwar aus § 250
Abs . 4 Satz 3 SGB V.
"Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."
Aus dem Gesetz folgt damit, dass sich die Betragsbemssung erst nach Vorlage des Steuerbescheides ändenrt, zu dessen Vorlage das Mitglied verpflichtet ist.
So auch das BSG, wonach eine Veränderung nur für die Zukunft erfolgen darf ( BSG 27.11.1984, SozR 2200 § 180 Nr. 20
).
Aber beachten Sie, dass Beiträge nacherhoben werden dürfen, wenn der Versicherte schuldhaft falsche Angaben gemacht hat (BSG 30.10.2013 – B 12 KR 21/11 R
) oder, sofern der Versicherte seiner Pflicht zur Vorlage des Steuerbescheides nicht nachkommt, ist nach § 48 Abs. 2 S. 2 SGB X
auch eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge möglich ( LSG BW 13.11.2012 – L 11 KR 5353/11
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre verbindliche Antwort und die prägnante Zusammenfassung. Verstehe ich es richtig: die "Nichtvorlage" bezieht sich auf einen ausgestellten, aktuelleren Steuerbescheid. Dessen Übermittlung darf ich nicht verschleppen. Solange aber kein Steuerbescheid vorliegt, liegt auch keine Pflichtverletzung vor?
Besten Gruß!
Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst muss ich die Voschrift korrigieren. Es ist § 240 SGB V
und nicht § 250.
Wie ich oben geschrieben habe, kann der erforderliche Nachweis nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden (BSG BeckRS 2010, 65020
).
Wenn es keinen aktuellen Bescheid gibt, der vorgelegt werden kann, liegt damit auch keine Pflichtverletzung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt