Nachricht: Sehr geehrte Damen und Herren! Am 5.8.2002 verstarb meine Mutter. Ich beauftragte ein Beerdigungsinstitut u. a.mit der Abmeldung der Renten ect. Auf dem Girokonto, welches ich weiter verwaltete gingen aber noch 3 weitere Einzahlung der Unterstützungskasse meiner Mutter ein (letzter Eingang 30.11.2002). Ich bin davon ausgegangen, dass dieses in Ordnung war, da das Beerdigungsinstitut die Unterstützungskasse informiert hatte (leider gibt es keine schriftliche Bestätigung). Im Dezember 2004 verlangt die Unterstützungskasse die Rückzahlung von 3 zu Unrecht gezahlter Beträge. Frage: geschieht dieses zu Recht und/oder gibt es dafür eine Verjährungsfrist? Für Ihre Antwort danke ich im Vorau
grds. müssen Sie die zuviel erhaltenen Beträge zurückzahlen. Dies ergibt sich aus § 812 BGB
. Sie können sich auch nicht darauf berufen, daß Sie ein Unternehmen mit der Abmeldung der Renten beauftragt haben. Denn das Geld stand Ihnen ab dem Tode Ihrer Mutter nicht mehr zu.
Dies wußten Sie auch.
Auf Verjährung können Sie sich auch nicht berufen. Gem. §§195
, 199 BGB
tritt die Verjährung erst nach drei Jahre ein.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Überzahlungen sind im Jahre 2002 eingetreten. Die Verjährung beginnt am 01.01.2003 und endet am 31.12.2005.
Daher müssen Sie die Beträge zurückzahlen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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