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Rücktritt von Vergütungsvereinbarung - Täuschung durch Anwalt

| 22. August 2025 13:01 |
Preis: 60,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


16:04

Guten Tag,

nach der Trennung von meinem Mann, habe ich einen RA gesucht, welcher mich im Hinblick auf Umgangsrecht (Residenzmodell etc.) berät und bei möglichen Streitigkeiten mit meinem Mann unterstützt.

Bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung fühlte ich mich etwas überfahren. Das Telefonat dauerte über 30 Minuten und der RA nannte unzählige Dinge, welche ich mit zum ersten Termin bringen solle - Unterlagen zum Haus (Lageplan, Kreditzahlung) , Psychogramm über meinen Mann, mich, mein Kind, Kontoauszüge, Steuererklärungen usw. usw..
Auf Nachfrage, weshalb ich das schon alles mitbringen solle, obwohl ich mich doch erst einmal informieren wolle, erklärte der RA mir, dies seien die Mindestunterlagen, damit er sich überhaupt einen Überblick verschaffen und kompetent beraten könne. Ich fühlte mich zwar etwas unwohl damit, habe aber die gewünschten Unterlagen entsprechend zum Termin mitgebracht, da ich nicht einschätzen konnte, inwieweit alles tatsächlich notwendig war.

Der (erste) Termin dauerte dann über 4 Stunden. Es war emotional sehr belastend für mich, da mir der RA mitteilte, dass ich schon vor und dann während meiner Ehe wohl alles falsch gemacht hätte und es nun schwierig werden würde, das Ganze aufzuklären. Rein "rechtlich wäre das alles ein Albtraum".
Er redete auf mich ein, dass ich um eine Scheidung nicht drum rum kommen würde und endlich Konsequenzen ziehen müsse. Ich ließ mich überzeugen, dass ich das zumindest ernsthaft ins Auge fassen müsse, bestand aber darauf, dass dies trotzdem nicht mein vorrangiges Ziel sei, sondern ich einfach nur eine gütliche Einigung mit meinem Mann hinsichtlich unseres gemeinsamen Kindes erzielen wolle. Nur falls dies eskalieren würde, würde ich eine Scheidung in Betracht ziehen.


Dann fing der RA an die Kosten zu berechnen. Er nahm einen Gegenstandswert von 400.000€ an, da wir aus seiner Sicht ein gemeinsames Haus hätten. Den Betrag schätzte er grob nach Lage des Grundstücks.
Hier fühlte ich mich sehr verunsichert, da mir nicht einleuchtete, weshalb der Gegenstandswert so hoch sein sollte. Das Haus bauten mein Mann und ich vor unserer Ehe. Mein Mann nahm einen Kredit über 100.000€ auf und mein Vater für mich (als damals Selbstständige bekam ich selbst keinen Kredit bei der Bank) über 110.000€. Die 110.000€ zahle ich seitdem in Raten an meinen Vater zurück.
Das Grundstück auf dem wir gebaut haben gehört meinem Vater und weder ich noch mein Mann sind an irgendeiner Stelle im Grundbuch eingetragen.

Meinen Einwand, dass mir das Haus und Grundstück doch gar nicht gehören würden und auch nicht meinem Mann und wir die Kredite jeweils vor der Heirat aufgenommen hätten, wischte er beiseite. Er meinte ich hätte ein Innenverhältnis zu meinem Vater aufgrund der Rückzahlung und mein Mann hätte ja auch einen Kredit wegen dem Haus laufen. Damit blieb bei ihm der Gegenstandswert bei 400.000€, dies wäre gesetzlich laut RVG Verordnung so anzunehmen.

Er bezog noch mein Gehalt von 2400€ und das meines Mannes in Höhe von. 3.600€ mit ein.


Er rechnete hin und her und las in irgendwelchen Tabellen, dann meinte er, dass er für alles (inklusive Scheidung) mit 30 Stunden Arbeit rechnen würde und sein Stundensatz 250€ betrüge.
Dann sagte er, er macht mir jetzt ein Angebot, um mir entgegen zu kommen und würde gesamt nur 113.000€ verlangen.

Ich war vollkommen geschockt, aber er redete auf mich ein, dass dies ja nur zum Tragen käme, wenn ich "alles durchziehen würde" und er es schon sehr günstig anböte, da nach RVG auch noch Gerichtskosten dazukämen, an denen er leider nichts ändern könne. Zudem würde man für ein Auto ja sogar mehr bezahlen. Unabhängig davon wäre dies wirklich lediglich dann der Betrag, wenn ich wirklich "bis zum Ende" gehen würde und da wären wir ja noch nicht und müssten also erstmal sehen. Wir würden Schritt für Schritt vorgehen und dann am Ende sehen, wo wir wirklich landen.

Nach ungefähr dreieinhalb Stunden fragte mich der RA dann, ob ich ihm nun das Mandat erteilen wolle oder nicht. Er meinte ich solle das jetzt gleich entscheiden, denn wenn ich dies nicht könne, dann wäre kein Vertrauen da und so würde er nicht arbeiten. Ich hätte ihm ja wohl jetzt in über drei Stunden sowieso so viel "intime Familienangelegenheiten" erzählt, er verstünde mein Problem nicht. Daraufhin bekam ich ein Schriftstück nach dem anderen, welche ich alle unterzeichnen sollte, mit dem Hinweis, dass wir das jetzt schnell noch alles machen müssten, da in einer viertel Stunde sein nächster Termin stattfinden würde.
Als ich einwandte, dass ich ja quasi "blind" unterschreiben würde, wiederholte er wieder eindrücklich, dass wenn ich ihm nicht zu einhundert Prozent vertrauen würde, für ihn eine Zusammenarbeit nicht möglich wäre und er dann jetzt ablehnen müsse. Er berichtete mir ausführlich von den Dramen, welche er begleitet hätte und welche Erfolge er für seine Mandanten erzielen konnte. Ich unterschrieb die Dokumente. Als ich ihn danach fragte, ob ich davon jetzt wenigstens Kopien bekommen würde, meinte er der Drucker wäre leider defekt und er würde es mir später schicken. Ich bekam noch eine lange Liste, was ich alles zum nächsten Termin mitbringen solle und das Gespräch war beendet.

Beim zweiten Gespräch (Dauer eine Stunde) gab ich ihm die noch zusätzlich von ihm gewünschten Dokumente und er las sich mein (durch mich im Internet rausgesuchtes) Formular zu einer Elternvereinbarung durch. Er gab mir ein paar Tipps zur Umformulierung und wünschte mir viel Erfolg bei dem Gespräch mit meinem Mann. Ich sollte mich nach diesem Gespräch bei ihm melden für den nächsten Termin.
Zur Verabschiedung gab er mir noch eine Kostennote mit und meinte, hier würde dann die Aufschlüsslung unserer Vereinbarung drin stehen und ich solle ihm den Erhalt jetzt noch kurz gegenzeichnen und dann später in Ruhe durchlesen.


Zu Hause sah ich mir das Schreiben dann genauer an und musste entsetzt feststellen, dass er mir tatsächlich eine Rechnung in Höhe von 13.113€ gestellt hatte, zahlbar in 14 Tagen!



Auf der Rechnung steht:

Leistungszeitraum:
04.08.2025 (das Datum des ersten Termins) bis 06.08.2025 (Datum der Rechnung offenbar, denn unser Zweittermin war erst am 14.08.2025)

Formulierung:
unterteilt in:

"vereinbarte Vergütung für anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung gemäß Vergütungsvereinbarung (§§ 3a, 9RVG).
Trennungsangelegenheiten, Kindschaftssachen, Umgang, KU, SorgR, VA, ZGA Hausrat, Ehewohnung, Vermögensauseinandersetzung" ---- Betrag 7.500€
und
"vereinbarte Vergütung für gerichtliche Vertretunfg vor dem Amtsgericht gemäß Vergütungsvereinbarung - Scheidung Ehe + Folgesachen" ----- Betrag 3.500€
Pauschale Post und Telekom. ----- Betrag: 20€

----------------------Gesamtbetrtrag zzgl. MwSt 13.113,80€

Wir bitten um Überweisung unseres Guthabens innerhalb von zwei Wochen unter Verwendung unseres Geschäftskotos.

(auf der Rechnung findet sich übrigens an keiner Stelle ein Hinweis auf die Höhe des Gegenstandswertes)


Ich war völlig geschockt, nahm aber an, dass das nicht ernst gemeint sein konnte und es sicherlich in Teilbeträgen, je nachdem, was wir in den nächsten Monaten "angehen würden" gedacht war.
Ich konnte verstehen, dass er sicherlich nicht ohne Vorschuss starten wollte und überwies entsprechend 2.500€.

Die 2.500€ resultierten für mich aus dem Betrag in Höhe von 7.500€ die für "Trennungsangelegenheiten" aufgeführt waren.
In der Überweisung nannte ich als Referenz: Paket A/ Rate 1 von 3, da ich das als "realistische Schritte" in der Unterteilung des möglichen Vorgehens sah.

Hinsichtlich der 3.500€ für Scheidung unternahm ich gar nichts, da ich diese ja nicht anstrebe und das auch so mitgeteilt hatte.


Am nächsten Tag rief ich bei dem RA an und wollte nachfragen, ob ich die Referenz für ihn verständlich angegeben hätte. Da lachte er und meinte, er hätte das schon gesehen, "dachte aber sie (also ich) da wohl gerade einen Dachschaden hatten, denn da fehlt ja wohl noch ein bisschen was".
Ich konfrontierte ihn damit, dass wir das so nicht ausgemacht hätten und ich ihm gesagt hatte, dass ich wahrscheinlich gar nicht alle Punkte angehen wollen würde (Vermögensauseinandersetzung, ZGA, Scheidung usw.). Daraufhin meinte er "wir haben eine Vergütungsvereinbarung und lesen Sie mir doch bitte mal den letzten Satz auf der Rechnung vor. Ich meine den, wo steht, bis wann Sie zahlen sollen." Er nannte mir den noch offenen Betrag und meinte, dass ich sicher bis zum nächsten Termin überwiesen hätte und wir würden uns ja dann bald sehen.

Damit war das Gespräch zu Ende und mein Vertrauen endgültig auch!

Meine Fragen:

1. Muss ich tatsächlich den gesamten Betrag zahlen?
2. Ich möchte von diesem RA ganz schnell weg, mein Vertrauen ist vollkommen weg. Ich weiß, das ich ihm das Mandat entziehen kann, aber ist dann auch die Vergütungsvereinbarung aufgelöst? Zahle ich ihm dann die 4 Stunden, welche ich insgesamt mit ihm zu tun hatte und er muss mir den Rest der 2.500€ zurück überweisen?
3. Ist das Ganze überhaupt rechtens? Er hat meine emotionale Lage und Unwissenheit schamlos ausgenutzt und mich emotional unter Druck gesetzt.

Habe ich hier überhaupt eine Chance? Wie kann / soll ich jetzt vorgehen?



Ganz lieben Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen!

22. August 2025 | 14:24

Antwort

von


(17)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
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Guten Tag,
ich habe mir Ihre Ausführungen bezüglich der Anwaltsgebühren, die Sie zahlen sollen, angeschaut und möchte Ihnen folgende Antwort geben:
Wenn ich Ihre Angaben korrekt verstanden habe, haben Sie sich mit dem Anwalt in Verbindung gesetzt, da Sie sich zunächst einmal nach der Trennung von Ihrem Ehemann im Hinblick auf einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung beraten lassen wollten.
Grundsätzlich kann ein Anwalt für ein Erstgespräch bei Verbrauchern maximal 190 Euro netto (zzgl. Umsatzsteuer) verlangen, sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird. Offensichtlich sind Sie vor dem Gespräch, also weder am Telefon noch in der Kanzlei, auf abweichende Gebühren hingewiesen worden. Daher kann der Anwalt nur diesen Betrag verlangen. Geregelt ist dies in § 34 RVG.
Er hätte also aktiv Sie informieren müssen, wenn er höhere Gebühren abrechnen möchte. Für den 4.8.2025 kann also nur der gesetzlich festgelegte Betrag gefordert werden.
Wenn ich Sie weiterhin korrekt verstanden habe, gab es von Ihrer Seite dann keine Beauftragung bezüglich der Einleitung weitergehender Schritte, was bedeutet, dass die von dem Anwalt aufgeführten Rechnungspositionen nur dann zu bezahlen sind, wenn Sie ihn auch tatsächlich beauftragen würden.
Selbst wenn Sie eine Vollmacht unterschrieben haben, bedeutet dies nicht, dass Sie es sich nicht anders überlegen können. Wie bereits erwähnt, kann eine Tätigkeit nur abgerechnet werden, wenn diese auch geleistet wurde.
Sie sollten daher kurzfristig dem Anwalt mitteilen, dass Sie ein eventuell bereits erteiltes Mandat sofort kündigen und von ihm erwarten, dass er keine weiteren Schritte einleitet.
Wenn Sie bereits einen Betrag i.H.v. 2.500,00 € überwiesen haben, sollten Sie eine ordnungsgemäße Abrechnung des Erstgespräches fordern und ihn darauf hinweisen, dass im Vorfeld keine Absprachen bezüglich der Abrechnung erfolgt sind, sodass Sie von dem gesetzlichen Rahmen ausgehen.
Maximal für die von Ihnen erwähnte Elternvereinbarung könnte eine Gebühr verlangt werden. Weisen Sie auch nochmals darauf hin, dass Sie keinerlei Unterlagen erhalten haben, die Sie hätten prüfen können.
Für den Fall, dass Ihnen die Vergütungsvereinbarung vorliegt, können Sie diese gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption übermitteln, damit diese geprüft werden kann. Es kann gut sein, dass diese den Anforderungen nicht entspricht und aus dem Grund nicht wirksam ist.
Zu Ihrer letzten Frage möchte ich anmerken, dass nach Ihrer Schilderung sehr wohl ein Verstoß gegen Treu und Glauben sowie die Ausnutzung Ihrer Situation in Betracht kommt. Die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise lassen Zweifel an der professionellen Vorgehensweise des Anwalts aufkommen. Üblicherweise sollte sich dieser nach den Mandanten richten und gerade anfangs ist ein Gespräch über einen derart langen Zeitraum eher ungewöhnlich, insbesondere wenn ein Anwalt/Anwältin die Themen vorgibt und nicht auf die Belange der Mandanten eingeht.
Wenn er außerdem selbst angegeben hat, dass der gesamte Rechnungsbetrag nur für den Fall zu zahlen ist, wenn auch sämtliche, von ihm aufgeführte Angelegenheiten von Ihnen beauftragt werden, muss sich der Anwalt auch darüber bewusst sein, dass Sie "nein" sagen und von einer Beauftragung Abstand nehmen. Dann geht eine derart ausführliche Beratung auf sein Risiko.
Wie bereits erwähnt, sollten Sie unverzüglich mit ihm Kontakt aufnehmen, das Mandat, sofern Sie ihm ein solches für die Einleitung weitergehender Schritte erteilt haben, kündigen und eine ordnungsgemäße Abrechnung fordern.
Für den Fall, dass Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne im Rahmen der kosten-freien Nachfrageoption an mich wenden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2025 | 15:44

Sehr geehrte Frau Schmauch,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen! Ja, Sie haben alles soweit richtig verstanden. Die Vergütungsvereinbarung habe ich leider nicht, ich habe tatsächlich nur die Rechnung.
Ich werde mich an Ihre Ratschläge halten und versuchen die ganze Sache so abzuschließen - ich hoffe wirklich, dass dies alles halbwegs unproblematisch läuft und ich dann nicht einen Anwalt gegen einen Anwalt brauche (so etwas macht doch kein Anwalt freiwillig). Sie haben mir zumindest Mut dafür machen können, danke!


Eine Frage zu der Rechnung stellt sich mir noch:

Wäre die Rechnung nicht auch bereits aufgrund des unschlüssigen Leistungsdatums und insbesondere auch wegen des nicht angegebenen Gegenstandswert hinfällig?

Da steht ja wie gesagt "Leistungszeit 04.08.-06.08", welches in sich schon überhaupt nicht schlüssig erscheint. Entweder der RA hätte nur den 04.08. angegeben mit Verweis auf den zu diesem Datum abgeschlossenen Vergütungsvertrag oder der Zeitraum hätte länger sein müssen z.B. bis Dezember, so dass man annehmen könnte, dass dies der mögliche Zeitraum darstellen kann, in welchem das Ganze durchgeführt werden soll, oder?
Und muss nicht laut § 10 RVG als Mindestinhalt auf der Kostennote der Gegenstandswert konkret angegeben werden oder ist dieser ausreichend mit dem reinen Verweis in der Rechnung auf die Vergütungsvereinbarung erfüllt?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2025 | 16:04

Guten Tag,
theoretisch könnte der Leistungszeitraum korrekt sein, aber aufgrund Ihrer Angaben trifft dieser offensichtlich nicht zu, da einerseits das Erstgespräch lediglich am 4.8.2025 stattgefunden hat und die anderen Leistungen noch nicht erbracht worden sind.
§ 10 RVG findet auch bei einer Vergütungsvereinbarung Anwendung, es sei denn, aus dieser würde sich etwas Anderes ergeben, was also erst abschließend beurteilt werden kann, wenn sie Ihnen vorliegt.
Für den Fall, dass der Anwalt auf Zahlung seiner Rechnung besteht, können Sie sich auch an die Anwaltskammer wenden. Ich gehe auch davon aus, dass ein anderer Anwalt/Anwältin Sie bei der Klärung der Angelegenheit unterstützt, da die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise geeignet ist, Anwälte grundsätzlich in ein schlechtes Licht zu rücken, was vermieden werden sollte.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

Bewertung des Fragestellers 22. August 2025 | 16:37

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Nett und wirklich ausreichend ausführlich für eine erste Einschätzung!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. August 2025
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Nett und wirklich ausreichend ausführlich für eine erste Einschätzung!


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