Guten Tag,
ich habe mir Ihre Ausführungen bezüglich der Anwaltsgebühren, die Sie zahlen sollen, angeschaut und möchte Ihnen folgende Antwort geben:
Wenn ich Ihre Angaben korrekt verstanden habe, haben Sie sich mit dem Anwalt in Verbindung gesetzt, da Sie sich zunächst einmal nach der Trennung von Ihrem Ehemann im Hinblick auf einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung beraten lassen wollten.
Grundsätzlich kann ein Anwalt für ein Erstgespräch bei Verbrauchern maximal 190 Euro netto (zzgl. Umsatzsteuer) verlangen, sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird. Offensichtlich sind Sie vor dem Gespräch, also weder am Telefon noch in der Kanzlei, auf abweichende Gebühren hingewiesen worden. Daher kann der Anwalt nur diesen Betrag verlangen. Geregelt ist dies in § 34 RVG.
Er hätte also aktiv Sie informieren müssen, wenn er höhere Gebühren abrechnen möchte. Für den 4.8.2025 kann also nur der gesetzlich festgelegte Betrag gefordert werden.
Wenn ich Sie weiterhin korrekt verstanden habe, gab es von Ihrer Seite dann keine Beauftragung bezüglich der Einleitung weitergehender Schritte, was bedeutet, dass die von dem Anwalt aufgeführten Rechnungspositionen nur dann zu bezahlen sind, wenn Sie ihn auch tatsächlich beauftragen würden.
Selbst wenn Sie eine Vollmacht unterschrieben haben, bedeutet dies nicht, dass Sie es sich nicht anders überlegen können. Wie bereits erwähnt, kann eine Tätigkeit nur abgerechnet werden, wenn diese auch geleistet wurde.
Sie sollten daher kurzfristig dem Anwalt mitteilen, dass Sie ein eventuell bereits erteiltes Mandat sofort kündigen und von ihm erwarten, dass er keine weiteren Schritte einleitet.
Wenn Sie bereits einen Betrag i.H.v. 2.500,00 € überwiesen haben, sollten Sie eine ordnungsgemäße Abrechnung des Erstgespräches fordern und ihn darauf hinweisen, dass im Vorfeld keine Absprachen bezüglich der Abrechnung erfolgt sind, sodass Sie von dem gesetzlichen Rahmen ausgehen.
Maximal für die von Ihnen erwähnte Elternvereinbarung könnte eine Gebühr verlangt werden. Weisen Sie auch nochmals darauf hin, dass Sie keinerlei Unterlagen erhalten haben, die Sie hätten prüfen können.
Für den Fall, dass Ihnen die Vergütungsvereinbarung vorliegt, können Sie diese gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption übermitteln, damit diese geprüft werden kann. Es kann gut sein, dass diese den Anforderungen nicht entspricht und aus dem Grund nicht wirksam ist.
Zu Ihrer letzten Frage möchte ich anmerken, dass nach Ihrer Schilderung sehr wohl ein Verstoß gegen Treu und Glauben sowie die Ausnutzung Ihrer Situation in Betracht kommt. Die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise lassen Zweifel an der professionellen Vorgehensweise des Anwalts aufkommen. Üblicherweise sollte sich dieser nach den Mandanten richten und gerade anfangs ist ein Gespräch über einen derart langen Zeitraum eher ungewöhnlich, insbesondere wenn ein Anwalt/Anwältin die Themen vorgibt und nicht auf die Belange der Mandanten eingeht.
Wenn er außerdem selbst angegeben hat, dass der gesamte Rechnungsbetrag nur für den Fall zu zahlen ist, wenn auch sämtliche, von ihm aufgeführte Angelegenheiten von Ihnen beauftragt werden, muss sich der Anwalt auch darüber bewusst sein, dass Sie "nein" sagen und von einer Beauftragung Abstand nehmen. Dann geht eine derart ausführliche Beratung auf sein Risiko.
Wie bereits erwähnt, sollten Sie unverzüglich mit ihm Kontakt aufnehmen, das Mandat, sofern Sie ihm ein solches für die Einleitung weitergehender Schritte erteilt haben, kündigen und eine ordnungsgemäße Abrechnung fordern.
Für den Fall, dass Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne im Rahmen der kosten-freien Nachfrageoption an mich wenden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Christina Schmauch
Sehr geehrte Frau Schmauch,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen! Ja, Sie haben alles soweit richtig verstanden. Die Vergütungsvereinbarung habe ich leider nicht, ich habe tatsächlich nur die Rechnung.
Ich werde mich an Ihre Ratschläge halten und versuchen die ganze Sache so abzuschließen - ich hoffe wirklich, dass dies alles halbwegs unproblematisch läuft und ich dann nicht einen Anwalt gegen einen Anwalt brauche (so etwas macht doch kein Anwalt freiwillig). Sie haben mir zumindest Mut dafür machen können, danke!
Eine Frage zu der Rechnung stellt sich mir noch:
Wäre die Rechnung nicht auch bereits aufgrund des unschlüssigen Leistungsdatums und insbesondere auch wegen des nicht angegebenen Gegenstandswert hinfällig?
Da steht ja wie gesagt "Leistungszeit 04.08.-06.08", welches in sich schon überhaupt nicht schlüssig erscheint. Entweder der RA hätte nur den 04.08. angegeben mit Verweis auf den zu diesem Datum abgeschlossenen Vergütungsvertrag oder der Zeitraum hätte länger sein müssen z.B. bis Dezember, so dass man annehmen könnte, dass dies der mögliche Zeitraum darstellen kann, in welchem das Ganze durchgeführt werden soll, oder?
Und muss nicht laut § 10 RVG als Mindestinhalt auf der Kostennote der Gegenstandswert konkret angegeben werden oder ist dieser ausreichend mit dem reinen Verweis in der Rechnung auf die Vergütungsvereinbarung erfüllt?
Vielen Dank!
Guten Tag,
theoretisch könnte der Leistungszeitraum korrekt sein, aber aufgrund Ihrer Angaben trifft dieser offensichtlich nicht zu, da einerseits das Erstgespräch lediglich am 4.8.2025 stattgefunden hat und die anderen Leistungen noch nicht erbracht worden sind.
§ 10 RVG findet auch bei einer Vergütungsvereinbarung Anwendung, es sei denn, aus dieser würde sich etwas Anderes ergeben, was also erst abschließend beurteilt werden kann, wenn sie Ihnen vorliegt.
Für den Fall, dass der Anwalt auf Zahlung seiner Rechnung besteht, können Sie sich auch an die Anwaltskammer wenden. Ich gehe auch davon aus, dass ein anderer Anwalt/Anwältin Sie bei der Klärung der Angelegenheit unterstützt, da die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise geeignet ist, Anwälte grundsätzlich in ein schlechtes Licht zu rücken, was vermieden werden sollte.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch