Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 3a
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - Vergütungsvereinbarung - bestimmt:
"(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.
Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein."
Eine solche Vergütungsvereinbarung kann, muss aber nicht geschlossen werden.
Ansonsten gilt bei einem Anwaltsvertrag, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter ist, § 612
des Bürgerlichen Gesetzbuches - Vergütung -, der regelt:
"(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."
Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), § 2 Rechtsanwaltsververgütungsgesetz.
Dieses wäre hier durchaus der Fall und könnte mit einer 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit abgerechnet werden (Geschäftsgebühr, Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Soweit die rechtlichen Grundlagen, nun zu Ihrem speziellen Fall:
Sie hätten hier leider Beweisschwierigkeiten, wenn Sie sich auf eine anderweitige Vereinbarung mit dem Anwalt berufen, nämlich diejenige, dass hier die Kosten für Sie bereits in den Vergütungen Ihrer Tante enthalten seien.
Denn wie gesagt, eine anwaltliche Vergütung muss nicht erst vereinbart werden, sondern kann ganz normal nach dem Gesetz abgerechnet werden, wenn eben keine Vereinbarung besteht.
Das ist hier leider das Problem.
Eine Deckelung nach oben hin findet nicht statt, auch wenn es kein Gerichtsverfahren gegeben hat, sondern es ist eher so, dass die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens jedoch zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites vor Gericht, angerechnet wird.
Da es sich hier ja um einen recht hohen Betrag handeln dürfte, empfehle ich Ihnen unbedingt, eine weitere anwaltliche Beratung über diese Erstberatung hinaus in Anspruch zu nehmen.
Dann kann für einen überschaubaren Betrag eine weitere Beratung erfolgen, was vor diesem Hintergrund entsprechend schriftlich vereinbart werden sollte.
Dabei kann das weitere Vorgehen beraten werden.
Es dient auch zur Herstellung der "Waffengleichheit", da Sie dann selbst anwaltlich beraten/vertreten sind.
Erfahrungsgemäß lässt sich so ein niedrigerer Gebührensatz/eine Ermäßigung/eine Einigung erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.12.2013
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23:18
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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