Sehr geehrter Rechtssuchender,
sind die Reparaturen fehlgeschlagen, dann sind sie gem. § 437 Nr.2
iVm. §§ 440 BGB
zum Rücktritt berechtigt.
Wichtig ist, dass Sie noch Belege haben, aus denen die Reparaturtätigkeiten des Verkäufers hervorgehen.
Sollten Sie solche nicht haben kämen Sie in Beweisnot und müsten dem Verkäufer erneut eine Frist setzen, bis zu der er die Reparatur zu bewirken hat. Ein solches Schreiben sollten Sie aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein absenden und sich eine Kopie dieses Schreibens für die Unterlagen machen.
Haben Sie Belege oder repariert der Verkäufer nicht innerhalb der Frist, dann muss er auch den ursprünglichen Kaufpreis zurückzahlen. Allerdings müssen Sie grds auch den Nutzungsvorteil des Gerätes vergüten. Hier fragt sich aber, ob bei Ihrem Gerät überhaupt ein Nutzungsvorteil vorlag, da dieses ja dauernd defekt war.
Die Allgemeine Geschäftsbedingung betreffend die Berechnung der Gutschrift verstößt im Übrigen gegen § 308 Nr.7 BGB
, da sich der Verkäufer in unangemesener Weise die Nutzungen vergüten lässt.
Es bleibt weiterhin der Anspruch auf Rückerstattung des vollen Kaufpreises.
Grundsätzlich hat auch der Verkäufer hat auch die Kosten der Versendung zu tragen, da Erfüllungsort Ihr Wohnsitz ist.
Erbringt der Geschädigte zur Schadensbeseitigung einen eigene Arbeitsleistung, die einen Marktwert hat, dann ist diese zu ersetzen. Bei Ihrer Arbeitsleistung Deintstallation liegt wohl ein Marktwert vor. Problematisch könnte aber sein, ob Sie die Tätigkeit zur Schadensbeseitigung vorgenommen haben, da Sie damit nur Ihre eigenen Daten schützen wollten und nicht das Gerät reparieren wollten.
Des Weiteren wäre auch noch an einen Ersatz der Kreditzinsen für die Anschaffung des Gerätes zu denken.
Im Prozess müssten Sie beweisen, dass der Computer bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen ist. In einem Prozess wird hier meist ein gerichtlicher Sachverständiger darüber befinden. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Mangel bereits vor Übergabe vorlag, dann muss der Gegner die Sachverständigenkosten bezahlen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
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