Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzwertes gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Frage
Ihre Kundin ist wirksam vom Vertag zurückgetreten, wenn sie ein Rücktrittsrecht hat und den Rücktritt erklärt hat.
Unstreitig ist, dass Ihre Kundin spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben Ihnen gegenüber den Rücktritt erklärte.
Fraglich ist, ob sie tatsächlich ein Rücktrittrecht hat.
Nach § 346 Abs. 1 BGB
liegt ein Recht zum Rücktritt vor, wenn sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten hat oder ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
Die Erstellung eines Online-Shops dürfte einen Werkvertrag darstellen. Bei Werkverträgen ist ein gesetzliches Rücktrittsrech in § 634 Nr. 3 BGB
geregelt. Danach kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, vom Vertrag zurücktreten, wenn das Werk mangelhaft ist.
Das Werk ist gem. § 633 BGB
frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln:
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Wenn Sie nach Ihren Angaben den Online-Shop mit den vertraglich vereinbarten Eigenschaften/Funktionen erstellt haben, dürfte keine Mangelhaftigkeit vorliegen und somit hätte Ihre Kundin auch kein Recht zum Rücktritt nach den vorgenannten Normen.
Allerdings vermag ich an dieser Stelle keine verbindliche Beurteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mangelhaftigkeit abzugeben, da dies wenigsten die Einsicht und Prüfung des zugrundeliegenden Vertrags zwischen Ihnen und Ihrer Kundin erfordert.
Sollte eine konkrete Überprüfung eine Mangelhaftigkeit ergeben, dürfte Ihre Kundin grundsätzlich ein Rücktrittsrecht haben.
Bevor Ihre Kundin jedoch zurücktreten kann, muss sie Ihnen vorab mit angemessener Fristsetzung die Möglichkeit gegeben haben, dass Sie Ihre vertraglichen Pflichten im Rahmen einer Nacherfüllung erfüllen können (sog. Recht zur zweiten Andienung). Dies entfällt nach § 636 BGB
nur, wenn Sie die Nacherfüllung endgültig verweigern oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Subsidiär zur Nacherfüllung ist der Anspruch auf Rücktritt, der als wesentliche Voraussetzung den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat.
Leider machen Sie bezüglich einer Nacherfüllungsmöglichkeit keine weiteren Angaben, so dass auch hier keine konkrete Beurteilung meinerseits möglich ist.
Sollte aber eine mögliche Nacherfüllung Ihrerseits nicht rechtzeitig erfolgt sein, ist beim Vorliegen von Mangelhaftigkeit ein Recht zum Rücktritt gegeben.
In Falle des Rücktritts sind dann nach § 346 Abs. 1 BGB
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. nach Abs. 2 Wertersatz zu leisten, soweit eine Rückgabe nicht möglich ist.
Dies beruht natürlich auf Gegenseitigkeit. Jede Vertragspartei hat, dass was sie aus dem Vertrag erlangt hat zurückzugeben.
2. Frage
Geleistete Dinge, die bei einer Neuprogrammierung verwertet werden, könnten eine Bereicherung Ihrer Kundin dahingehend darstellen, als dass dadurch erspart wird, diese nochmals vom Grunde auf neu zu erstellen.
Gem. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB
ist eine solche verbleibende Bereicherung herauszugeben bzw. entsprechend Wertersatz zu leisten, wenn eine Herausgabe aufgrund der Natur der Sache unmöglich ist.
Aus meiner Sicht müsste sich Ihre Kundin, die Elemente, die Sie für sie erstellt haben und die sie weiter verwenden kann bzw. wird, anrechnen lassen.
Insoweit müsste allerdings konkret geprüft werden, welche Elemente für eine Neuprogrammierung brauchbar sind.
Mein Rat an Sie ist, dass Sie sich vor dem Hintergrund der hohen wirtschaftlichen Relevanz Ihrer Angelegenheit anwaltlicher Hilfe bedienen. Da hier für eine umfassende Beratung und Beurteilung die Einsicht und Prüfung von konkreten Unterlagen erforderlich ist. Es müsste der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Kundin und das anwaltliche Schreiben eingesehen werden.
Sollten Sie Hilfe bei dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen hier gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Thiede,
vielen Dank für Ihre Ausführungen!
Leider sind bei mir jetzt noch Fragen aufgetreten, ich hoffe, Sie können mir darauf antworten:
Bezüglich der Fristsetzung: mein Kunde hatte folgendermaßen eine Frist gesetzt:
"„… Unser Projekt "Magento-Shop" scheint weiterhin Ihr Stiefkind zu sein. Wir warten nun schon wieder seit dem 29.02.2012, wie schon so oft, auf eine Rückmeldung von Ihrem Hause, ob verwertbare Daten angekommen sind. Seit Mitte 2010 haben Sie die Beauftragung uns einen Magento-Shop zu erstellen.
Anstatt des fertigen, funktionsfähigen Shops haben wir trotz mehrfacher Liefererinnerungen und Anmahnungen, nur zig Mails, Telefonate, Erklärungen, Verzögerungen und große Ratlosigkeit bekommen. Wie bereits mehrfach mit Ihnen besprochen, war dieser Shop als Existenzsäule für unsere neue Firma geplant. Nun sind wir bereits seit Monaten in einer wirtschaftlich kritischen Situation. Wir bitten Sie den Shop verbindlich bis zum 30.04.2012 fertig zu stellen, sodass dieser voll funktionsfähig und unter der Prämisse, dass Mängel und versteckte Mängel auch nach Liveschaltung im Internet durch Sie kostenfrei umgehend behoben werden, online gehen kann.
Sollte dies aus Ihrer Sicht nicht möglich sein, bieten wir Ihnen an, das von Ihnen erstellte Shop-Gerüst im Wert von 2 mal 4528,00 Euro, ohne die Domäne, Name, Bilder, Layout, Logo und alle im urheberrechtlichen Sinne durch uns erstellten Vorlagen zurück zu kaufen. …"
War das eine korrekte Fristsetzung in dem von Ihnen angesprochenen Sinne? Diese Frist habe ich nicht bestätigt, aber auch nicht widersprochen.
Wir haben noch Teil-Leistungen (z.B. den Newsletter) nicht fertig. Auch kann es nach Live-Schaltung gewöhnlich sein, dass noch Bugs korrigiert werden müssen. Wie verhält es sich damit?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Frist zum 30.04.2012 würde ich zunächst anhand der hier mitgeteilten Angaben als angemessene Fristsetzung werten.
Grundsätzlich müssen Sie die Frist nicht bestätigen, damit diese wirksam in Gang gesetzt wird. Es genügt, dass Ihnen die Mitteilung über die Fristsetzung zugegangen ist.
Mit dem fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Möglichkeit für Ihre Kundin eröffnet, vom Vertrag zurückzutreten.
Wie ich Ihnen bereits dargelegt habe, ist jedoch an dieser Stelle nicht ganz klar, was in welchem Umfang letztlich zurückerstattet werden muss. Insbesondere da Sie teilweise mehr bzw. andere Elemente erstellt und Ihrer Kundin zur Verfügung gestellt haben, als im ursprünglichen Vertrag vereinbart war.
Insoweit müsste Einsicht in den Vertrag sowie diverser Nebenabreden genommen werden.
Aufgrund der zusätzlichen Leistungen könnten Sie unter Umständen einen Anspruch gegenüber Ihrer Kundin auf eine Gegenleistung haben.
Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihrer Angelegenheit sind nährer Informationen und Einsicht in die wesentlichen Unterlagen unentbehrlich.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin