Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 1298 BGB
besteht ein Anspruch auf Ersatz nur solcher Schäden beanspruchen, die durch Maßnahmen entstanden sind, die der Ersatzberechtigte „in Erwartung der Ehe“ getroffen hat, also in dem durch das Verlöbnis begründeten Vertrauen auf künftige Eheschließung. Das sind Maßnahmen, die der Verlobte unterlassen hätte, hätte er den Verlöbnisbruch vorausgesehen.
Nach Ihrer Schilderung hatten Sie aber bereits vor dem Verlöbnis bereits beschlossen, die Immobilie zu erwerben und können dies, durch Zeugnis des Bauunternehmers, mit dem Sie ja bereits vor dem Verlöbnis gesprochen hatten, auch nachweisen.
Bei dem erteilten Bauauftrag handelt es sich also gerade nicht um eine Maßnahme, die sie beide in Erwartung der Eheschließung getroffen haben, sondern unabhängig davon. Denn schon vor Eingehung des Verlöbnisses hatten Sie sich zum Bau entschlossen. Die erwartete Heirat muß der Hauptbeweggrund für den Erwerb des Grundstücks bzw. den Bauauftrag gewesen sein. Da Sie den Entschluß dazu aber schon gefasst hatten, als zwischen Ihnen noch gar nicht feststand, daß Sie heiraten wollten, kann aber logischerweise der Beweggrund für den Bau des Hauses nicht die Erwartung der Ehe gewesen sein.
Mir scheint es eher umgekehrt zu liegen: Aus der Situation heraus, daß Sie ein gemeinsames Haus bauten, haben Sie gesagt "Dann können wir doch eigentlich jetzt auch heiraten", wobei ich unterstelle, daß Sie passendere Worte gefunden haben werden.
Der Gesetzgeber wollte aber mit § 1298 den Verlobten wegen der Enttäuschung des durch das Verlöbnis hervorgerufenen Vertrauens auf die künftige Heirat schützen und ihm einen Ersatzabspruch auf in Erwartung der Heirat erbrachte Aufwendungen geben.
In Ihrem Fall wird diese Vorschrift, da die im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb getätigten Aufwendungen eben nicht in Erwartung der Ehe getätigt wurden, aber nicht zur Anwendung kommen. Dies sollten Sie der Familie Ihrer Ex-Verlobten auch deutlich sagen und jegliche Versuche, den Kaufpreis unter Hinweis auf § 1298 zu drücken, deutlich zurückweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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