Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
1.
Für den Abschluss eines Mietvertrages ist das Einhalten eines Schriftformerfordernisses nicht erforderlich. Demnach kann ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden. Hiefür ist jedoch erforderlich, dass sich die Beteiligten über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben (Vertragsparteien, Vertragslaufzeit, Mietobjekt, Höhe der Miete).
In diesen Fällen ist jedoch die Nachweisbarkeit äußerst problematisch. Mündliche Vereinbarungen können in der Regel durch mögliche Zeugenaussagen unter Beweis gestellt werden.
Hierbei ist auch zu beachten, dass gemäß § 550 BGB
das Mietverhältnis für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, wenn der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde.
Sollte es hiernach tatsächlich so sein, dass Sie bereits mündlich einen Mietvertrag geschlossen haben, so können Sie sich hiervon nur noch durch Kündigung lösen. Ein Rücktritt ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.
In diesem Fall wären Sie zumindest verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Inwiefern der Vermieter dann den Ersatz der Umplanungskosten geltend machen kann, hängt entscheidend davon ab, welche Vereinbarung Sie hinsichtlich der Kostentragung genau mit dem Vermieter getroffen haben.
2.
Sollten Sie dagegen noch kein Mietverhältnis abgeschlossen haben, so haften Sie nach den §§ 311
II, 241
II, 280
I BGB für die entstanden Umplanungskosten.
Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass Sie bereits eine mündliche Zusage hinsichtlich des Mietverhältnisses getroffen haben. Ebenso sind Sie mit dem Vermieter in Verhandlungen über die Ausgestaltung der Büroräume getreten. Dieser hat nach Ihren eigenen Wünschen die Küchenbestellung storniert und stattdessen eine kleine Teeküche zum Einbau bestellt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die der Vermieter ausschließlich im Vertrauen auf den Abschluss des Mietvertrages mit Ihnen getätigt hat. Dem Vermieter ist durch Ihre plötzliche Absage daher auch ein Schaden in Form der Stornierungskosten entstanden.
Diesbezüglich ist jedoch der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig, auch hinsichtlich der Höhe der Kosten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Achilles,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Zwischenzeitlich habe ich ein Schreiben vom Anwalt des Vermieters erhalten mit einer Forderung von 2300 € für Umbaukosten sowie 3 Monatsmieten.
Ist dies rechtlch haltbar?
Es war nie die Rede davon, dass ich die Umbaukosten zu tragen hätte. Durch diese Maßnahme werden die Räume gerade als Nutzung für ein Büro interessant, was der Vermieter durchaus als Vorteil sah. Auch war noch kein termin als Mietbeginn festgelegt, da das ganze Gebäude noch nicht fertiggestellt ist. Die Wohnungen waren noch nicht zur Vermietung ausgeschrieben worden, ich hatte zufällig davon erfahren. Ich habe nicht den Eindruck dass dem Vermieter real ein finanzieller SChaden entsteht, sondern dass seine Forderungen aus seiner Verärgerung heraus entstehen. Ich hatte dem Vermieter zugesagt, mich um die Vermittlung eines Ersatzmieters zu bemühen, habe auch jetzt eine Interessentin.
Ich bitte noch einmal um Ihre Stellungnahme. Vielen DAnk.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Die Gegenseite geht scheinbar davon aus, dass zwischen Ihnen und dem Vermieter mündlich ein Mietvertrag geschlossen wurde. Ist dies tatsächlich der Fall, so sind Sie auch verpflichtet, den Mietzins zu zahlen.
Diesbezüglich müssten Sie sich jedoch auch über die Höhe der Miete mit dem Vermieter mündlich geeinigt haben. War dies nicht der Fall, so fehlt ein wesentlicher Vertragsbestandteil für die Einigung. Ein Mietvertrag wäre hiernach noch nicht zustande gekommen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter für das Zustandekommen des Mietvertrages darlegungs- und beweispflichtig ist. Dies kann sich im Einzelfall als schwierig herausstellen.
Sollte tatsächlich ein Mietverhältnis zustande gekommen sein, so wären Sie zum Ersatz der Planungskosten nur verpflichtet, wenn Sie mit dem Vermieter eine dahin gehende Einigung getroffen haben.
In Anbetracht der Sachlage kann ich Ihnen nur empfehlen, sich von einem Anwalt vor Ort umfänglich beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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