Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Entscheidend ist vorliegend, ob sich die mündlich getroffene Vereinbarung, dass die Anzahlung bei Ihnen verbleiben sollte, im Rahmen eines evtl. zu führenden gerichtlichen Verfahrens beweisen lässt.
Die gesetzliche Folge eines vereinbarten Rücktritts ist grds. die, dass bereits empfangene Leistungen zurück zu gewähren sind, in diesem Fall also auch eine bereits geleistete Anzahlung. Ggf. wären Sie also in der undankbaren Lage beweisen zu müssen, dass die mündliche Vereinbarung derart getroffen wurde. Hierbei wäre es natürlich erheblich von Vorteil, wenn Sie Zeugen für diese Vereinbarung aufbringen könnten. Andernfalls ist es durchaus möglich, dass Sie den Rechtsstreit allein deswegen verlieren, weil Sie für die Tatsache, dass die Vereinbarung getroffen wurde, keinen Beweis erbringen können.
Aber: Es obliegt auf der anderen Seite der Käuferin zu beweisen, dass überhaupt wirksam ein Rücktritt vereinbart wurde. Sofern auch Ihr keine Zeugen oder andere Beweise zur Verfügung stehen, ist es ebenso denkbar, dass die Käuferin unterliegt, ohne dass es auf die weitere Frage, ob Sie die Anzahlung zurück zahlen müssen, entscheidend ankommt. Denn auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht wird sich die Käuferin kaum berufen können, da Sie die Mängel des PKW kannte (um so mehr, wenn Sie die Gewährleistung außerdem ausgeschlossen haben sollten).
Sie sind jedenfalls nicht verpflichtet, die Anzahlung zurück zu geben, sondern sind aufgrund der getroffenen Vereinbarung dazu berechtigt, diese zu behalten. An dieser Stelle lässt sich leider nicht mit Sicherheit vorher sagen, wie ein gerichtliches Verfahren enden würde, da insoweit der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragebeantworter, es wurde weder ein Rücktritt noch ein Einbehalten der Anzahlung besprochen oder vereinbart. Aber worin liegt der Sinn einer Anzahlung, wenn nicht in der Zusicherung einer Erfüllung des (hier mündlich) geschlossenen Kaufvertrages und der Konsequenz des Anzahlungsverlustes für den Käufer bei Nichterfüllung?
Mein Fazit für diesen Fall: Rückgabe der Anzahlung zur Vermeidung weiterer Anwalts-/Gerichtskosten.
Des weiteren zukünftig der schriftliche Vertragsschluss mit Regelung des Anzahlungsverbleibes bei Rücktritt ggf. in Form einer "Konventionalstrafe".
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn - entgegen Ihrer ursprünglichen Schilderung - ein Rücktritt vom Vertrag nun doch nicht (auch nicht mündlich) vereinbart wurde, besteht nach wie vor ein gültiger Kaufvertrag.
Ich gehe hierbei davon aus, dass es sich bei dem Anbieten des PKW im Internet um einen Verkauf gehandelt hat, wie er bspw. bei e-Bay möglich ist. Dann bedürfte es auch keines nachfolgenden schriftlichen Kaufvertrages, da ein solcher bereits besteht.
Selbst wenn es sich aber nur um eine Annonce gehandelt hat, ohne dass hierdurch schon ein Kaufvertrag entstanden ist, wurde der Kaufvertrag jdf. danach mündlich vereinbart. Hierfür dient insbesondere die Anzahlung als Indiz. Die Tatsache, dass die Anzahlung in bar geleistet wurde, dient wiederum als Indiz dafür, dass die Käuferin den PKW auch besichtigt hat und daher über die Lackschäden informiert war. Ein einseitiges Recht zum Rücktritt scheint daher ebenfalls nicht gegeben, da die Käuferin die Anzahlung in Kenntnis der Mängel geleistet hat und sich daher mit dem Zustand des PKW einverstanden erklärt hat.
Dass Sie angesichts des doch relativ geringen Gegenstandswertes weitere Kosten scheuen ist verständlich, jedoch ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Anzahlung nach wie vor nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt