Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzungen. D.h. ein Anspruch auf Weiterversicherung in der privaten Krankenversicherung zu den bisherigen Bedingungen wird voraussetzen, dass Sie eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt haben. Ist Ihnen einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hat die PKV nur die Möglichkeit eine höhere Prämie zu verlangen.
Ob die unstreitig erfolgte ärztliche Überweisung zwecks Feststellung eines krankhaften Befundes bei der Antragstellung angegeben werden mußte, wird von den konkreten Fragestellungen in dem Antragsformular abhängen. Es wird daher entscheidend sein, ob die PKV nach Krankenhausbehandlungen oder Untersuchungen in einem Krankenhaus gefragt hat. Im Übrigen wird es ggf. angeraten sein, der PKV einen nachträglich erstellten ärztlichen Bericht über den Krankenhausaufenthalt Ihres Sohnes im Juni 2009 zuzuleiten.
Eine Familienversicherung besteht kraft Gesetzes , wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB V
vorliegen. Der Anspruch auf Familienversicherung Ihres Sohnes wird dann nicht bestehen, Sie als privat Versicherter ein Einkommen haben, dass über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und das regelmäßig höher ist, als das Einkommen des Ihrer Ehefrau.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Diese Antwort ist vom 19.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Fragen. Leider kommen mir meine Fragen aber nicht beantwortet vor! Ich versuche einmal aus ihren Ausführungen folgendes abzuleiten:
1. Schlimmstenfalls wird uns die KV grobe Fahrrlässigkeit vorwerfen! Dann ist eine Weiterversicherung wohl eher als unwahrscheinlich einzustufen!
2. Der freiwillige Eintritt in die gesetzliche KV rückwirkend zum 01.06.09 ist nicht möglich! (Man hatte uns aber eine freiwillige Weiterversicherung angeboten) #
3. Ja!
Richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zutreffend gehen Sie davon aus, dass eine Weiterversicherung Ihres Sohnes in der PKV zu den bisherigen Bedingungen im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung Ihrer Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 3 VVG
nicht in Betracht kommen wird.
Nachdem die GKV Ihrer Ehefrau nach der Heirat die freiwillige Weiterversicherung Ihres Sohnes angeboten hat, ist hieraus zunächst zu schließen, dass die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGBV aufgrund Ihres Einkommens nicht vorlagen. Falls die PKV den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag bzgl. Ihres Sohnes erklärt, ist eine freiwillige Versicherung in der GKV unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. D.h. unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse muss eine Versicherung 12 Monate ununterbrochen oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren bestanden haben. Kinder erfüllen die genannte Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil diese Versicherungszeit nachweisen kann. Kann Ihre Ehefrau diese Vorversicherungszeit aufweisen, wird eine freiwillige Weiterversicherung Ihres Sohnes in der GKV möglich sein.
Weiterhin beginnt die freiwillige Versicherung in der GKV gem. § 188 Abs. 1 SGB V
mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Eine Ausnahme hiervon macht § 188 Abs. 2 SGB V
: Bei Personen, deren Familienversicherung erlischt oder bei denen eine Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil der besser als das Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung verdienende, mit dem betroffenen Kind verwandte Ehegatte nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10 SGB V
, vorausgesetzt der Beitritt wird in diesen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes erklärt. Ich gehe davon aus, dass diese Dreimonatsfrist abgelaufen ist, so dass eine Rückwirkung der freiwilligen Versicherung in der GKV ausscheiden wird. Eine freiwillige Versicherung Ihres Sohnes in der GKV wird folglich mit dem Tag der Beitrittserklärung beginnen, falls Ihre Ehefrau die Vorversicherungszeiten erfüllt. Weiterhin ist in der PKV stets eine Weiterversicherung in dem Basistarif möglich, so dass jedenfalls für die Zukunft ein Krankenversicherungsschutz bestehen wird.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger