Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der von Ihnen geschilderten Sachlage, haben Sie ab dem 29. Tag Anspruch auf das Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung, sofern Sie weiterhin durchgängig arbeitsunfähig waren.
Ihre Abwesenheit innerhalb der 28-tägigen Karenzzeit hat keinen Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch. Dieser setzt zunächst voraus, dass Sie arbeitsunfähig waren bzw. sind. Es ist nicht zutreffend, dass man durch einen Auslandsaufenhalt Ihrerseits darauf schließen kann, dass Sie nicht arbeitsunfähig waren. Sofern Ihnen die Arbeitsunfähigkeit schriftlich attestiert wurde, ist die Versicherung hieran gebunden, es sei denn, sie kann beweisen, dass Sie nicht arbeitsunfähig waren. Ihr Auslandsaufenhalt ist kein Beweis hierfür. Der Arbeitnehmer ist auch bei Arbeitsunfähigkeit je nach Erkrankung nicht gezwungen, an seinem Wohnort zu verbleiben.
Richtig ist allerdings, dass für die Zeit, für die Sie Krankentagegeld beanspruchen, dh. ab dem 29. Tag sich im Inland aufhalten müssen. Dies ist bei Ihnen der Fall.
Daher haben Sie den vollen Anspruch auf das Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Engerstraße 16
47906 Kempen
Tel: 02152/8943380
Web: http://www.hauser-rechtsanwaelte.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Demnach bestätigen Sie meine Auffassung, dass meine Abwesenheit während der Karenzzeit nicht zu einer Kürzung führt und die Versicherung ab dem 29. Tag zahlen muss.
Es spielt demnach auch keine Rolle, wie lange ich während der Karenzzeit weg war; selbst wenn ich 2 Wochen weg gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkung auf meinen Anspruch. Die Versicherung wollte von mir bei dem Besuch des "netten" Herrn eine schriftliche Mitteilung, wie lange ich weg war und wo ich gewesen bin. Diese habe ich verweigert und auch bisher nicht beantwortet. Bin ich zur konkreten Auskunft verpflichtet oder reicht es, wenn ich der KV mitteile, dass ich vor Ende der Karenzzeit wieder zu Hause war oder stellt dies eine Verletzung der Auskunfts-/Mitwirkungspflicht dar? Welche Möglichkeit hat die KV, meine Angaben zu prüfen? Da ich im eigenen Ferienhaus war, gibt es keine Hotelrechnung, nur eine Automatenabhebung und einige Kreditkartenzahlungen habe ich dort getätigt.
Info: Ich bin durchgängig inzwischen in der 7. Woche AU.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen der Versicherung keine Auskunft darüber erteilen, wo und wann Sie in Urlaub innerhalv der 28tägigen Karenzzeit waren. Sie müssen lediglich der Versicherung Ihre Arbeitsunfähigkeit darlegen und diese beweisen, was Sie zunächst durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung getan haben.
Hiermit kommen Sie Ihren Auskunftspflichten nach.
Die Versicherungen beschäftigen Ermittler, wie Sie schon bemerkt haben, die allerdings Ihre Erkenntnisse überwiegend durch persönliche Gespräche mit Ihnen gewinnen. Des Weiteren kann die Versicherung Auskünfte bei Ärzten einholen und hierzu im Rahmen der Mitwirkung ggf. Ihre Zustimmung verlangen.
Weitergehende Möglichkeiten bestehen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt