Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist für Sie § 240 SGB V
maßgebend. Dieser besagt, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Da Sie selbst in der privaten Krankenversicherung versichert sind, ist bei der Bemessung der Beiträge Ihrer Frau auch Ihre Einkommen heranzuziehen. Damit entsteht für Ihre "deferred compensation" auch eine grundsätzliche Pflicht diese Zahlung bei der Bemessung heranzuziehen.
Wie eine solche Zahlung zuzuordnen ist richtet sich nach den einheitlichen Grundsätzen des GKV Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlungund Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge.
Maßgeblich bei den einheitlichen Grundsätzen ist dort Paragraph § 5, die sogenannnte Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen und in diesem Paragraph die Nr. 3 und 4 des Paragraphen.
„(3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat miteinem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Diesgilt abweichend von § 23a SGB IV
auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im
Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 bleiben unberührt.
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge,Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie
Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen."
Grundsätzlich würde ich hier Ihre "deferred compensation" als Versorgungsbezug qualifizieren, was die unter Nr. 4 genannten Folgen nach sich ziehen würde.
Falls Sie mir aber Ihre Vertragsgestaltung per Fax oder E-Mail zukommen lassen könnten, kann ich diese Einschätzung anhand des Vertrages noch einmal überprüfen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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