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Rücktritt Vormietvertrag

28. Juli 2007 11:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Anwälte,

vor einigen Tagen verhandelte ich auf eine Zeitungsanzeige hin über die Anmietung einer Privatwohnung. Ich unterzeichnete einen "Vormietvertrag" mit folgender Formulierung: "Hiermit biete ich Herrn X einen Mietvertrag zum 01.10.07 an." Genaue Konditionen wie Mietpreis, Dauer und Kaution sollte schriftlich erst nach beiderseitigem Urlaub in einem endgültigen Mietvertrag festgelegt werden.
Aus privaten Gründen kann ich einen endgültigen Mietvertrag nun allerdings doch nicht eingehen. Meine Frage daher:
Wie rechtsverbindlich ist diese Erklärung?
Kann ich event. einen Mietvertrag anbieten, der meinem Vermieter
aber nicht gefallen wird?
Muß ich mit Schadensersatzforderungen rechnen?(Das Objekt liegt in schöner Lage und war auch nach Aussage des Vermieters extrem nachgefragt!)
Für Ihre Bemühungen herzlichen Dank im voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.

Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:

Im Falle des Abschluss eines Vormietvertrags besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Abschluss eines Mietvertrages. Der künftige Vermieter kann aus dem Vorvertrag auf Abschluss des Mietvertrags klagen und mit einem solchen Antrag eine Klage auf Leistung nach dem Hauptvertrag verbinden (OLG Koblenz NJW-RR 1998, 808 ).

Jedoch ist hier sehr fraglich, ob überhaupt auch überhaupt ein wirksamer Vormietvertrag geschlossen wurde. Die Bezeichnung als „Vormietvertrag“ reicht hierfür in keinem Fall aus, vielmehr muss sich das aus dem konkreten Vertragstext ergibt.
Ein Mietvorvertrag verpflichtet zum Abschluss eines Mietvertrags, wenn der Inhalt des zukünftigen Mietvertrags zumindest bestimmbar ist (BGH WuM 1994, 71 ). Hierfür bedarf es in der Regel einer hinreichenden Einigung über Mietobjekt, Miete und Mietdauer.

Der Ihnen vorliegende „Vertrag“ beinhaltet, sofern der geschilderte Auszug, der einzige Inhalt ist, jedoch keinerlei Einigung hinsichtlich dieser Vertragsbestandteile. Vielmehr enthält er nur die Absichtserklärung, dass der potentielle Vermieter Ihnen einen Mietvertrag zum 01.10.07 anbietet. Es fehlt neben Bezeichnung des Mietobjekts und Miethöhe auch eine Erklärung Ihrerseits, dass Sie das Angebot des Vermieters auch annehmen werden. Somit kann dies allenfalls ein Angebot zum Vertragsschluss angesehen werden und ist für Sie in keiner Weise rechtlich bindend.

Jedoch kann ein solcher Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden, soweit er den notwendigen Inhalt hat. Eine bestimme Form ist für den Abschluss eines Vorvertrags nicht vorgeschrieben. Sofern der Vermieter sich hierauf berufen will, muss er im Bestreitensfall den Abschluss durch Zeugen o. ä. beweisen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Tuillier
Rechtsanwalt

info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de

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