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Rückstufung wegen fehlendem arbeistzeugnis

22. Mai 2014 07:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin seit 10/2013 im TVÖD beschäftigt. Eingstellt wurde ich in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3.
Mein vorheriger Arbeitgeber (ebenfalls TVÖD gleiche Eingruppierung) hat sich fast 7 Monate Zeit gelassen um mir trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen ein Zeugnis auszustellen. Der neue Arbeitgeber hat dies mehrfach bei mir angefordert und ich habe jeweils den aktuellen Stand der Dinge mitgeteilt.

Als ich das Zeugnis erhalten hatte, habe ich eine Kopie an die Personalabteilung gesanft, die nicht im gleichen Haus sitzt.

4 Wochen später (zu dieser Zeit war ich für 4 Wochen nicht im Büro) wurde mir von der Personalabteilung ein Schreiben zum Arbeitsplatz geschickt, das Zeugnis würde immer noch nicht vorliegen und ich hätte genau noch eine Woche Zeit es nachzureichen. Sonst würde ich in Stufe 1 zurückgestuft und bereits am kommenden Gehalt rückwirkend ab Einstellung eine Teilsumme abgezogen. Dieses Schreiben konnte mich natürlich nicht erreichen.

Nochmal 4 Wochen nach diesem ersten Schreiben erhielt ich an meine Privatadresse ein Schreiben, dass ich nicht auf die Aufforderung reagiert hätte und nun meine Eingruppierung angepasst und das kommende Gehalt bereits gekürzt worden wäre.

Begründung: Ich könne wegen des fehlenden Zeugnisses meine Berufserfahrung nicht nachweisen.

Ich habe sofort schriftlich Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, dass
ich auf Grund meiner bereits vorliegenden Zeugnisse aus anderen Arbeitsverhältnissen bei der Einstellung schon entsprechend eingestuft wurde und die erforderliche Berufserfahrung somit schon längst nachgewiesen sei.

Darauf habe ich keine Antwort mehr erhalten. Ich habe das Zeugnis direkt nochmal in Kopie abgegeben und trotzdem wurde mein Gehalt gekürzt. Es müsse erst geprüft werden, ob die erforderliche Qualifikation in diesem speziellen Zeugnis bescheinigt sei. Nur dann könne mein Gehalt wieder auf die bei Einstellung vereinbarte Stufe zurückgehoben werden.

Das kann doch nicht richtig sein oder?

22. Mai 2014 | 09:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung lagen dem Arbeitgeber bereits bei Vertragsabschluss auch ohne das streitige Arbeitszeugnis ausreichend Unterlagen vor, aus denen sich Ihre Qualifikation beurteilen ließ. Schon aus diesem Grund sehe ich daher keinen Anspruch des Arbeitgebers auf eine einseitige Rückgruppierung, denn es fehlt insoweit bereits an einer irrtümlich zu hohen Eingruppierung.

Abgesehen davon haben Sie das fehlende Zeugnis umgehend nach Erhalt weitergeleitet, sodass Ihnen auch kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Sie sollten sich mit der (zeitweiligen) Rückstufung daher nicht zufriedengeben und eine sofortige Rückgruppierung fordern.

Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass Ihnen auch Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber zustehen können, wenn Ihnen aufgrund der verspäteten Zeugnisausstellung ein finanzieller Schaden entsteht.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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