Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie als Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet sind. Die Gefahr für den Untergang des Kaufgegenstandes, also den Verlust auf dem Postweg, trägt bei Widerruf der Verkäufer.
Sie als Käufer sind allerdings dafür beweispflichtig, dass Sie die Ware auch zurückgesendet haben, ansonsten wäre hier ja eventuellem Betrug seitens möglicher Käufer Tür und Tor geöffnet.
Beweisen können Sie die Rücksendung durch einen entsprechenden Beleg der Post oder durch Zeugen. Günstig wäre es also, wenn jemand bestätigen kann, dass Sie auch die Uhr verpackt und zurückgesendet haben, vielleicht kann sich ja auch noch der Postbeamte oder Spediteur an Sie erinnern?
Ich gehe davon aus, dass Sie nochmals zuhause alles durchgeschaut haben, um auszuschließen, dass Sie versehentlich die Uhr doch nicht zurückgesendet haben. Nun haben Sie momentan nur zwei Handlungsalternativen:
1. Sie zahlen, auch wenn Sie bei Ihrer Sachverhaltsdarstellung bleiben möchten, die von Neckermann geforderte Summe. Damit dürfte die Angelegenheit erledigt sein.
2. Wenn Sie nicht zahlen möchten, können Sie nur abwarten, ob Sie von Neckermann verklagt werden.
Wie ein solcher Prozess ausgehen würde, kann hier nicht seriös vorausgesagt werden. Wenn Sie den Vortrag von Neckermann qualifiziert bestreiten können, halte ich es für möglich, dass Sie hier obsiegen können. Dazu bedarf es aber natürlich der entsprechenden Belege oder Zeugen, die bestätigen können, dass Sie die Uhr abgesendet haben.
Wenn Sie selbst überhaupt nicht beweisen können, dass Sie die Uhr zurückgeschickt haben, müssen Sie auch das Risiko einkalkulieren, dass Neckermann den Prozess gewinnt und Sie dann auf zusätzlichen Gerichtskosten, auf deren Anwaltskosten usw. sitzenbleiben. In diesem Fall wäre es natürlich finanziell günstiger, wenn Sie jetzt die geforderte Summe zahlen und die Angelegenheit damit für Sie erledigt ist.
Vor Gericht gilt die freie Beweiswürdigung, der Richter kann also nach der Beweisaufnahme selbst und frei entscheiden, wem er hier Glauben schenken möchte. Bedenken Sie, dass es natürlich auch gut möglich ist, dass Neckermann selbst auch Zeugen benennt, die aussagen werden, dass bei Eingang des Pakets nur das T-Shirt enthalten war. Ich gehe auch davon aus, dass zurückgesendete Waren in deren Rücksendungseingang elektronisch durch einen Scanner erfasst werden und Neckermann somit vermutlich belegen könnte, dass bei Öffnen des Pakets nur ein T-Shirt, aber keine Uhr gescannt worden ist. Wie der Richter dies letztendlich beurteilt, kann wie bereits erwähnt nicht seriös vorausgesagt werden. Das Prozessrisiko ist aber hier für Sie meiner Meinung nach nicht zu unterschätzen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich also bei derartigen Rücksendungen, Waren immer in Gegenwart eines seriösen Zeugen zu verpacken und gemeinsam mit einem Zeugen abzusenden und die entsprechenden Belege aufzubewahren.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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