Gerne zu Ihrer Frage:
Wie ist die Rechtslage, müssen wir den Sessel umtauschen lassen?
Antwort: Die Fa. muss sich den Irrtum der Verkäuferin bei der Eigentumsübetragung (genauer: Einigung und Übergabe des Sessels) anrechnen lassen.
Die Fa. wird aber womöglich diese Einigungserklärung der Vekäuferin wegen Irrtums anfechten wollen, was sie wohl noch gar nicht bewusst getan hat. Man mag zwar eine solche Anfechtung in dem "Anruf" und der Aufforderung zur Rückgabe des Sessels sehen können. Oder auch nicht.
Gleichwohl müssen Sie sich nicht darauf einlassen und sollten eine förmliche Anfechtungserklärung nach § 119 BGB
einfach mal abwarten und der Fa. erklären: Gekauft ist gekauft und bezahlt!
Wird seitens der Fa. mittels einer wirksamen Anfechtungserklärung angefochten, halten Sie dem § 121
BGB entgegen, wonach die Anfechtung in den Fällen der §§ 119
, 120 BGB
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Bei 10 Tagen Bedenkzeit der Verkaufsfirma gegenüber Ihnen als Verbraucher sehe ich vorliegend keine Unverzüglichkeit im Rechtssinne, sodass Sie auch im Falle der wirksamen Anfechtung den Sessel behalten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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