Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Online - Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
Nach erster Einschätzung der Rechtslage könnte auf Grund des noch ausstehenden Lohnes gemäß § 273 BGB
an dem Dienstwagen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Ich muss allerdings schon jetzt auch auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hinweisen, nach welcher einem Arbeitnehmer letztlich kein Zurückbehaltungsrecht an seinem Dienstwagen zugebilligt wurde. Hier die Leitsätze der Entscheidung:
" 1. Wird auf Grund eines nach Vergleichsabschluss eröffneten Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter eine Zahlungsverpflichtung nicht mehr erfüllt, die Voraussetzung für die Rückgabe des Dienst-Pkw des Arbeitnehmers ist, so besteht grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht oder sonst wie geartetes Recht des Arbeitnehmers zum weiteren Besitz mehr, da eine gleichmäßige Befriedung aller Gläubiger erfolgen soll.
2. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hat der Insolvenzverwalter jedoch alle Voraussetzungen zu schaffen, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Zahlung aus dem Vergleich im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird. Dazu gehört insbesondere die Anerkennung der Forderung zur Insolvenztabell"
LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 331/05
Zum Ort der Rückgabe des Dienstwagens nehme ich wie folgt Stellung:
Vorrangig gilt das im Arbeitsvertrag vereinbarte.
Wenn der Rückgabeort dort nicht geregelt wurde, so greift die gesetzliche Regelung gemäß § 269 BGB
, wonach folgendes gilt:
"Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."
Der Erfüllungsort für die Rückgabe des Wagens wäre demnach Ihr Wohnsitz.
Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtsplicht könnten Sie den Wagen auch bei einer Niederlassung zurückgeben. Allerdings sehe ich das Problem, dass Sie dort auf Grund der Insolvenz Niemanden erreichen werden, der dazu legitimiert ist, den Wagen in Empfang zu nehmen und Ihnen die ordnungsgemäße Übergabe schriftlich zu bestätigen. Daher sollten Sie zur eigenen Sicherheit wohl auf Abholung des Wagens bei sich zu Hause nach vorausgegangener Terminvereinbarung bestehen bzw. anbieten den Wagen bei einer Niederlassung nach voraus gegangener Terminvereinbarung zu übergeben.
Ich weise darauf hin, dass diese Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die von Ihnen hier angegebene Bankverbindung in Höhe des ausgelobten Einsatzes gedeckt ist, da sonst weitere kostenpflichtige Gebühren (Rücklastschriftgebühr der Bank) ausgelöst würden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bei der Lektüre des oben zitierten Urteiles bin ich auf eine Textstelle aufmerksam geworden, auf die ich Sie hinweisen muss:
---------------------------------------------------------
"Im Insolvenzverfahren gilt, wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, die Besonderheit, dass nunmehr eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger erfolgen soll und deshalb grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstwie geartetes Recht zum Besitz aufgrund der zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung nicht mehr besteht (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 23.05.2003, Az. V ZR 279/02
in MDR 2003, 1258
/1259 sowie vom 07.03.2002, Az. IX ZR 457/99
in MDR 2002, 907
/908).
Der Beklagte war deshalb grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet, wobei die Herausgabeverpflichtung wie im Arbeitsverhältnis üblich am Ort zu erfolgen hatte, wo die Arbeitsleistung zu erbringen war, mithin am Betriebssitz."
----------------------------------------------
LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 331/05
Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist also der Erfüllungsort für die Rückgabe des Dienstfahrzeuges leider der BETRIEBSSITZ. Gleichwohl sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter nochmals über den Ort der Übergabe verhandeln und ihn mit Nachdruck auf den immer noch ausstehenden Lohn hinweisen!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt