Guten Tag,
bei mir wurden im Jahr 2014 bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren (Beihilfe Steuerhinterziehung) diverse persönliche Unterlagen sichergestellt, die sich seitdem im Besitz der zuständigen Steuerfahndungsstelle befinden.
Ich habe hierzu zwei Fragen: Ab wann genau ist die Sache verjährt bzw. wann muss die Anklage bzgl. der Steuerhinterziehung erhoben werden? Darüber hinaus benötige ich für eine (deutsche) Behörde zur Beantragung einer speziellen Konzession die Eigentumsnachweise zu meinem Wohnhaus, das zukünftig als Firmensitz dienen soll. Die Konzession bedingt den Nachweis entsprechender Gewerberäume, den ich nur per Grundbuchauszug/Kaufvertrag im Original darlegen kann. Leider kann ich nicht so ohne weiteres beim (deutschen) Grundbuchamt einen neuen Auszug erfordern - das Haus gehört einer ausländischen Gesellschaft (deren Vorsitzender ich bin) und die Beibringung eines aktuellen (ausländischen) Registerauszugs wäre mit enormem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Kann ich die benötigten Dokumente vor Anklageerhebung auf Antrag im Original zurückfordern, nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die Herausgabe einzelner Dokumente beantragen, sofern diese nicht für die Ermittlungen benötigt werden.
Hier wenden Sie sich an das Finanzamt für Fahndung und Steuersachen, die können Ihnen mehr über den Verbleib und die Möglichkeit der Rückgabe geben.
Die Verjährung richtet sich danach, was Ihnen genau zur Last gelegt wird.
Steuerhinterziehung nach §§ 370 und 370a AO oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO).
Teilen Sie daher mit, für welche Jahre was genau ermittelt wurde und was ihnen zur Last gelegt wird, um welche hinterzogene Steuerhöhe geht es?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller15. Januar 2024 | 14:13
Im Frühjahr 2014 wurde gegen mich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet nach §397 AO, das im Herbst 2021 durch die Steuerfahndung erweitert worden ist.
Ich werde als ehemaliger Mitarbeiter eines Einzelhändlers beschuldigt, dem Inhaber (Einzelfirma) Beihilfe zur Einkommensst.+Gewerbest. des Jahres 2013 geleistet zu haben.
Im letzten Schreiben vom Finanzamt (Jan. 2024) heißt es, "Das gegen Sie eingeleitete Verfahren wird daher um den Verdacht der Beihilfe zur Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung 2013 gemäß §§369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 27, 53 StGB erweitert."
Angesichts der jüngsten Erweiterung der Verjährungsfristen ("Cum Ex") würde mich interessieren, wann in meinem Falle seitens der Staatsanwaltschaft spätestens Anklage erfolgen muss.