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Rückgabe Mietkaution bei Abnahme

20. Oktober 2016 22:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Nach 7 Jahren Mietzeit endet Ende Oktober das Mietverhältnis unserer DHH. Nun ist Wohnungsabnahme. Die Vermieterin möchte die Mietkaution (Bankbürgschaft) in Höhe von 4.100 Euro noch nicht zurück geben sondern erst, nach Endabrechnung der Nebenkosten. Diese wird ca. im Juni 2017 sein und max. 400 Euro Nachzahlung betragen. Ich bin damit nicht einverstanden sondern möchte Zug um Zug nach Hausabnahme die Mietkaution / Bürgschaft gegen die Schlüssel zurück. Wie ist hier die Sachlage? Danke für eine Rückmeldung.

20. Oktober 2016 | 23:45

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Der Vermieter ist zwar zur Rückgewähr der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, "sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt." (BGH VIII ZR 71/05 , Rdnr 8)

Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird nicht sofort mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig, sondern erst mit der sog. Abrechnungsreife, es sei den es ist vertraglich etwas Anderes vereinbart.

Von Rechtsprechung wird dem Vermieter eine Überlegung-/Prüfungsfrist zugebilligt, die (drei bis zu) sechs Monate betragen kann, wenn ein Sicherungsinteresse z.B. bezüglich einer Nebenkostennachzahlung besteht.

Wenn eine Nebenkostennachzahlung ansteht, kann die Frist bezüglich der zu erwartenden Summe zuzüglich eines Aufschlages auch länger sein und in Ihrem Fall bis Juni andauern.

> Die Rückgewähr der Bürgschaft(surkunde) werden Sie nicht vor Juni 2017 verlangen können.

Sie können aber auch versuchen, den Vermieter zu einer vorherigen Rückgewähr drängen.

LG Kiel, Urteil vom 04. Mai 2000 – 10 S 5/00 –, juris, Leitsatz: "Nach angemessener Prüfungs- und Überlegungsfrist ist der Vermieter zur Rückgewähr der Mietbürgschaftsurkunde (hier: Bankbürgschaft) an den Mieter verpflichtet. Die Frist ist mit längstens sechs Monaten nach Mietvertragsende zu bemessen."


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2016 | 23:54

Sehr geehrter Herr Eichhorn, die Frage ist die Verhältnismäßigkeit. Für eine potentielle Forderung von 400 euro eine Bürgschaft in Höhe von 4.100 Euro
einzubehalten ist meiner Meinung nach unangemessen. Kann das nicht anders gelöst werden? Danke und VG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2016 | 00:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

selbstverständlich.

Bieten Sie dem Vermieter eine andere Sicherungsmöglichkeit an.

(Bei einer Barkaution hätte der größte Teil einfach verzinst ausgezahlt und nur der zu sichernde Betrag bis zur Abrechnung der Nebenkosten einbehalten werden können. Durch die Vereinbarung einer Bürgschaft sind Sie in diese unverhältnismäßige Situation geraten.)

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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