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Rückforderung von Beiträgen an die BG Bau bzw. Knappschaft zur See

12. April 2019 11:08 |
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Schadensersatz


Sehr geehrte Damen und Herren,

vom 06.01.2016 bis 30.06.2018 meldeten wir insgesamt 1700 Arbeitsstunden für Hilfsarbeiten beim
Ausbau von Wohnraum im eigenen Haus.

Die BG Bau stellte uns am 15.01.2019 dafür insgesamt 2442,23 in Rechnung, die wir aufgrund der Androhung von Sanktionen, am 31.01.2019 überwiesen hatten.

Bei der Knappschaft zur See meldeten wir die gleichen zwei Leute als Minijobber an.
Wir zahlten für deren Krankenversicherung insgesamt € 1980,0 pauschal als Krankenversicherungsbeiträge, die uns fortlaufend in Teilbeträgen abgebucht wurde.
Somit wurden von uns insgesamt € 4422,23 für insgesamt 1700 Arbeitsstunden zum Mindestlohn
von € 8,82 / Std. in Summe € 14994,00 bezahlt.

Mit Schreiben vom 21.01.2019 legten wir schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2019 ein, der mit Schreiben der BG Bau vom 20.02.2019 zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 22.02.2019 bestätigten wir nochmals den Widerspruch, da es nicht sein kann ,
dass für Minijobber insgesamt ca. 29,5 % der Lohnsumme als Krankenkassenbeiträge angemessen bzw. zulässig sein können.
Mit Schreiben vom 11.04.2019 lehnte die BG Bau den Widerspruch dennoch ab und verwiesen
auf den Klageweg beim zuständigen Sozialgericht.

Wir bitten um Prüfung.

Mit freundlichem Gruß,

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Widerspruch bzw. Klage gegen den Beitragsbescheid der BG Bau sind nur dann begründet, wenn der Beitragsbescheid rechtsfehlerhaft ist.

Ihr Angriffspunkt ist die Beitragshöhe.

Ich habe für Sie daher die Beitragshöhe überprüft. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass meine Überprüfung ergeben hat, dass die BG Bau den Beitrag korrekt berechnet hat.

Gerne erkläre ich Ihnen zu Ihrem Verständnis nachfolgend den Berechnungsmodus, der sich aus den Vorschriften des siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) ergibt.

Als privater Bauherr sind Sie "Unternehmer nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten" und gehören der BG Bau an und sind daher beitragspflichtig.

Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Produkt der geleisteten Arbeitsstunden, eines allgemeinverbindlichen fiktiven Stundenlohns in Höhe von € 12,18 in den alten Bundesländern sowie dem Beitragssatz in Höhe von 11,868 % für die hier relevante Gefahrklasse 30,89.

Sie geben an, 1700 Arbeitsstunden angemeldet zu haben. Damit ergibt sich folgende Rechnung:

1700h x € 12,18 x 11,868% = € 2.457,39

Dieses Ergebnis entspricht in etwa dem festgesetzten Beitragssätz, der damit rechtmäßig sein dürfte. Eine Klage gegen den Beitragsbescheid im Hinblick auf die Beitragshöhe erscheint damit nicht aussichtsreich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe Ihnen gerne zur Verfügung, sollten Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2019 | 15:50

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mein Problem ist nicht die BG Bau und die € 2.457,39, die wir bezahlen mussten.
Das Problem ist, dass für die gleichen Hilfskräfte, deren Arbeitsstunden seit deren Anmeldung bei
der Knappschaft zur See nochmals ca. € 1900,- Krankenkassenbeiträge abgebucht wurden.

Die BG Bau stellte deren Rechnung an meine Ehefrau , Elizabeth Lounsbach, die als Bauherr eingetragen ist und die Knappschaft zur See buchte die Minijobbeiträge bei mir (Franz Hornung )ab, da ich die Minijobber
angemeldet hatte.

Wir haben somit den doppelten Krankenkassenbeitrag bezahlt und sind der Auffassung, dass entweder die
BG Bau oder die Knappschaft zur See die Krankenkassenbeiträge zurückzahlen muss.

Es kann wohl nicht rechtens sein, dass wir die Krankenkassenbeiträge für nichtgewerbliche Helfer in doppelter Höhe zahlen müssen.

Mit freundlichem Gruß,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2019 | 16:07

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

die Knappschaft zieht Krankenversicherungsbeiträge ab. Die BG Bau rechnet indes die Unfallversicherungsbeiträge ab. Es handelt sich dabei um zwei Paar Schuhe: Beide Beiträge stehen selbstständig nebeneinander, haben inhaltlich miteinander nichts zu tun und werden auch nicht voneinander abgezogen. Insofern ist dem Grunde nach nichts gegen die Abrechnung durch die zwei öffentlichen Stellen einzuwenden.

Hochachtungsvoll

- Rechtsanwalt -

Ergänzung vom Anwalt 16. April 2019 | 16:20

Hinzugefügt sei der Vollständigkeit hallber:

Ohne Einsicht in die Beitragsbescheide ist eine abschließende Überprüfung der Richtigkeit dieser nicht möglich. Indes sei mitgeteilt, dass die mitgeteilte Höhe des Krankenkassenbeitrags (des von der Knappschaft eingezogenen Beitrags) im üblichen Rahmen und damit nicht überhöht zu sein scheint.

FRAGESTELLER 14. April 2019 2,4/5,0
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