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Rückforderung Geldschenkung bei Vollzeitpflege im Heim

| 18. Juli 2025 08:54 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


10:57

Hallo,

folgender Sachverhalt:

- Erhalt einer Schenkung von Mutter 01.02.2016
- Pflegestufe 2 + 3 seit 2021
- Einzug in ein Heim in Vollzeitpflege 01.06.2025
- Selbstzahler bis 01.03.2026, danach muss das Sozialamt einspringen.

Frage:

Ist die Schenkung (wenn ja, welcher Anteil) zurückzuzahlen?
Allgemein gefragt, wann endet die 10-Jahres-Frist? Mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder mit Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit?

Besten Dank vorab!
LG

18. Juli 2025 | 09:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Maßgeblich für eine etwaige Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt ist § 528 BGB in Verbindung mit § 93 SGB XII. Danach kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Schenkungsrückforderung geltend machen, wenn innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit eine Schenkung erfolgt ist.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die 10-Jahres-Frist

Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Tag der Schenkung (§ 529 BGB) und endet genau zehn Jahre danach. Entscheidend für die Rückforderbarkeit ist, ob die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht bestand und innerhalb der darauffolgenden zehn Jahre eintritt.
Dabei ist ausdrücklich nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst der tatsächliche Bezug von Sozialhilfeleistungen, also der Moment der Sozialhilfebedürftigkeit im rechtlichen Sinne, entscheidend.

In Ihrem Fall bedeutet das konkret:
• Die Schenkung erfolgte am 01.02.2016
• Das Sozialamt muss ab 01.03.2026 Leistungen übernehmen
• Damit ist die Zehnjahresfrist am 01.02.2026 abgelaufen – der Sozialhilfebezug beginnt aber einen Monat später

Folge: Die Schenkung fällt nicht mehr in den Rückforderungszeitraum. Das Sozialamt hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückforderung, da die Frist zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits abgelaufen ist.

2. Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder andere Sonderfälle

In Ihrer Fallkonstellation ist auch nicht erkennbar, dass eine besondere Konstellation vorliegt (z. B. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt), die ggf. zu einer Hemmung oder Verlängerung der Frist führen würde. Nur wenn die Schenkerin sich etwa ein Wohnrecht oder umfassende Nutzungsrechte vorbehalten hätte, würde die Frist nicht zu laufen beginnen, solange der Schenker noch Nutzen aus dem Vermögensgegenstand zieht („Schenkung auf den Todesfall" i.S.v. BGH-Rechtsprechung).

Fazit:

Die 10-Jahres-Frist endet am 01.02.2026. Da die Sozialhilfebedürftigkeit in Ihrem Fall erst am 01.03.2026 eintritt, ist die Schenkung nicht zurückzuzahlen. Sie sind damit auf der sicheren Seite.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2025 | 09:35

Hallo Herr El-Zaatari,

danke für die ausführliche Antwort!

Ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Sozialhilfe von Bedeutung?
Ich hörte, dass, wenn ich den Antrag beispielhaft bereits am 1.11.25 stelle die 10-Jahres-Frist gerissen wird.

Besten Dank nochmal!

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2025 | 10:57

Das ist richtig. Es kommt auf die Antragstellung an, Leistungen im Sozialrecht immer ab Antragseingang bewilligt werden.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Juli 2025 | 11:09

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