Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss ich im Falle eine Regresses des Sozialamtes sogar einen Kredit aufnehmen?"
Ja, soweit Sie nach § 818 III BGB
nicht als "entreichert" gelten, wäre dies grundsätzlich denkbar.
§ 818 III BGB
lautet:
" Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."
Frage 2:
"Fall ja, in welcher Höhe?"
Nach Ihrer Schilderung gegenwärtig voraussichtlich in Höhe von 4300 € zuzüglich des Zeitwerts der Gebrauchtwagen.
Die konkrete Höhe ergibt sich erst aus Ihren Angaben gegenüber dem Sozialamt nach der Überleitungsanzeige.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ich aber eingangs schon erwähnt habe, ist unser monatliches Budget nicht so üppig.
Ich könnte durch eine Kündigung meiner LV (als Altersvorsorge gedacht) und durch vorzeitige Kündigung eines Aktienfonds (auch als Altersvorsorge gedacht) die Summe X Euro zusammenbekommen.
Auf was muss ich mich denn einstellen, wenn die Forderung des Soziamtes über die der o.a. Möglichkeiten liegt und ich keine Möglichkeit mehr habe zusätzliches Kapital aufzubringen bzw. wenn man die Forderung des SA einfach nicht begleichen kann?
Bitte hier nochmal kurz eine Einschätzung von Ihnen.
Im voraus Vielen Dank.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Auf was muss ich mich denn einstellen, wenn die Forderung des Soziamtes über die der o.a. Möglichkeiten liegt und ich keine Möglichkeit mehr habe zusätzliches Kapital aufzubringen bzw. wenn man die Forderung des SA einfach nicht begleichen kann?"
Zunächst einmal muss ja der Fall erst eintreten, dass das Sozialamt mögliche zivilrechtliche Ansprüche Ihrer Mutter ( z.B. § 528 BGB
, Elternunterhalt, etc.) nach §§ 93
ff SGB XII auf sich überleitet und gegen Sie geltend macht. Dies geschieht mittels einer sog. Rechtswahrungsanzeige.
Ergeben die danach von Ihnen wahrheitsgemäß zu machenden Angaben, dass Ansprüche bestehen, so werden diese per Bescheid gegen Sie geltend gemacht, d.h. Sie erhalten vereinfacht gesagt ein Schreiben des Sozialamts mit dem Inhalt, dass man aufgrund Ihrer Angaben festgestellt habe, dass ein Anspruch Ihrer Mutter gegen Sie in Höhe von Summe X besteht. Diesen sollten Sie auf seine Plausibilität prüfen bzw. prüfen lassen und ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.
Dabei ist Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation weniger von Belang, sondern vielmehr ob und in welcher Höhe sich ein Anspruch Ihrer Mutter begründen lässt. Man wird den Beischeid nachdem dieser bestandskräftig geworden ist im schlimmsten Fall im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ( siehe dazu z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung ) zu Geld machen wollen, wenn bei Ihnen etwas zu pfänden ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -