Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich kann kein rückständiger Unterhalt bzw. eine Erhöhung gefordert werden. Ist der Anspruch z.B. tituliert, so kann nur der titulierte Unterhalt gefordert werden.
Eine rückwirkende Erhöhungsforderung ist des Weiteren jedoch möglich, wenn Sie zuvor gem. § 1613 BGB
zur Vorlage von Einkommensnachweisen etc. aufgefordert wurden oder z.B. regelmäßig angeben müssen, ob sich Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen ergeben haben. Ab Auskunftsverlangen kann dann erhöhter Unterhalt gefordert werden.
Wenn es sich bei der Heimunterbringung Ihres Sohnes um eine Vollzeitpflege gem. §33 SGB VIII
handelt, dann ruht der Unterhalt grundsätzlich. Sie müssen sich aber dann mit einem Kostenbeitrag an den Kosten der Vollzeitpflege beteiligen. Dieser Kostenbeitrag richtet sich nach sozialrechtlichen Regelungen. Für diese Berechnung benötigt das Jugendamt, die von Ihnen angeforderten Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 19.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Auskunft.kurze nachfrage:ein Titel ist nicht vorhanden.Kann für 4 Jahre rückwirkend,zu wenig gezahle Unterhalt verlangt werden?Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt hier darauf an, ob Sie nach §§ 1613 BGB
i.V. mit § 1605 BGB
zur Auskunftserteilung über Ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert wurden oder ob Sie sich in Verzug mit der Zahlung befanden. Hierfür wäre zur abschließenden Beantwortung Kenntnis des genauen Einzelfalls notwendig.
Bei einem Zeitraum von vier Jahren müsste zudem eine eventuelle Verjährung überprüft werden, da für Unterhaltsansprüche die Regelverjährungszeit von drei Jahren gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)