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Rückforderun Grundbetrag wg. Schließung einer Fahrschule

19. Januar 2025 11:02 |
Preis: 30,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tochter und ich haben im September 2024 einen Vertrag mit einer Fahrschule unterschrieben. Damals war sie 17 Jahre alt, zwischenzeitlich wurde sie 18Jahre. In der Fahrschule hat sie alle Theoriestunden absolviert und lernt aktuell mit der App für die Theorieprüfung. Einen Prüfungstermin hat sie noch nicht. Fahrstunden hatte sie noch keine. Bei einem Spaziergang am Fr. 08.01.25 kamen wir zufällig an der Fahrschule vorbei. An der Tür hing ein Zettel dass die Fahrschule zum 31.01.25 schließt. Von der Fahrschule selbst wurden wir nicht informiert. Am darauffolgenden Montag begab ich mich gemeinsam mit meiner Tochter zur Fahrschule um weitere Infos zu erhalten. Wir verhielten uns beide sachlich, der Inhaber der Fahrschule war aber nicht Bereit die Sache zu klären und hat mich aufgefordert die Räume zu verlassen, was wir dann taten. Wir kennen nicht den Grund für die Schließung. Ein paar Tage später erhielt meine Tochter noch eine Whatsapp mit den gleichen Infos und einer Empfehlung für eine andere Fahrschule. Eine Kündigung o.ä. erhielten wir bisher nicht. Von anderen Fahrschülern gab es dass Gerücht dass Mitarbeiterkündigungen und Fahrlehrermangel der Grund sei. Der Inhaber hat sich nicht zum Grund geäußert. Was können wir tun um den gezahlten Grundbetrag von 590 Euro zurückzubekommen? Bzw. wenigstens einen Teil davon damit wir nicht auf den Mehrkosten für die Anmeldung bei einer neuen Fahrschule sitzen bleiben?

19. Januar 2025 | 11:33

Antwort

von


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Tel: 0441 26726
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Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie werden zwar nicht den gesamten Betrag zuückbekommen können, das die Fahrschule ja theoretisch unterrichtet hat.

Aber Sie werden einen ASnspruch auf die Mehrkosten haben, die durch den Ihnen aufgezwungenen Wechsel entstehen werden. Insoweit sollte die neue Fahrschule diese wechselbedingten Mehrkosten genau aufschlüsseln.


Die Erstattung dieser Mehrkosten sollten Sie dann mit einer angemessenen Frist (14 Tage dürften reichen) schriftlich geltend machen. Erfolgt die Zahlung nicht, sollte danasch ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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