Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückerstattung der Vorauszahlung auf nicht erhaltene Konzertkarten erwirken?

| 26. Juni 2013 10:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage betreffend eines Vertrages, den meine Verlobte abgeschlossen hat.

Konkret geht s um die Besorgung für Konzerttickets, für eine weitestgehend ausverkaufte Veranstaltung im Münchner Olympiastadion. Zu diesem Zweck beauftragte sie am 1. Februar 2013 einen Rosenheimer Anbieter, zwei Tickets zu besorgen. Diese bezahlte sie zum o.g. Termin in bar und vollständig inkl VVK-Gebühr, Gesamtbetrag 159,60 EUR. Hierfür wurde vom Anbieter ein schriftlicher "Besorgungsauftrag" ausgefertigt, der die entsprechenden Details enthält (Auftraggeber, Veranstaltung, Anzahl und Typ der Karten, Bezahlte Endsumme, etc.)

Leider konnte der Anbieter die gewünschten Karten nicht bis zum Veranstaltungstermin besorgen. Telefonisch hat meine Verlobte deshalb Anfang Juni 2013 um Rücküberweisgung der geleisteten Zahlung auf ihr Bankkonto gebeten. Nach knapp zwei Wochen konnte sie keine Erstattung vermerken, deshalb haben wir einen Brief verfasst. In diesem Schreiben haben wir den Sachverhalt dargelegt, um Rückerstattung gebeten, die Bankverbindung genannt und eine Kopie des oben angesprochenen Belegs beigefügt. In dem Schreiben haben wir sicherheitshalber eine Frist bis zum vergangenen Freitag gesetzt, was einer Bearbeitungszeit von rund 5-7 Bannkarbeitstagen ab Zustellung des Schreibens beim Anbieter entsprechen sollte. Ausreichend Zeit also meines Erachtens. Bis zum heutigen Tage ist keine Erstattung erfolgt. Auch auf eine Rückmeldung warten wir vergebens.

Zwei Hinweise:
1. Da wir zwar aus Rosenheim kommen, mittlerweile aber nicht mehr dort leben, ist es mit dem Vorbeifahren und persönlich klären eher schwierig. Dies wäre sonst mein präferierter Weg.

2. Auf dem genannten Beleg findet sich wörtlich der folgende Passus: "Falls nicht besorgbar bis Termin, Zahlung ohne Abzüge zurück. Bei ausverkauften Veranstaltungen kann keine Besorgungsgarantie übernommen werden."

Meine Fragen:
1. Aus meiner Sicht ist die Rechtlage eindeutig und der vorausbezahlte Betrag sollte in vollem Umfang erstattet werden?
2. Welche Möglichkeiten gibt es, dem Anbieter beizukommen? Auf welche Paragraphen könnte ich mich berufen?
3. Dass keinerlei Reaktion erfolgte, stärkt die Vermutung, dass man hier auf Aussitzen setzt oder möglichweise sogar Kunden über den Tisch zieht... Welche Schritte wären angezeigt, wenn eine weitere Aufforderung erfolglos bleibt.

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.


26. Juni 2013 | 12:01

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch bereits aus dem Vertrag.
Zusätzlich können Sie sich den Rücktritt erklären, was Sie mit der Aufforderung zur Rückzahlung bereits getan haben, und sich auf § 323 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 , § 346 Abs. 1 BGB berufen, da der Vertragspartner seine Leistung nicht erbracht hat.

Außerdem befindet sich der Vertragspartner in Verzug (§ 286 BGB ), sodass er die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen hat.

Sie sollten allerdings in den AGB nachlesen, ob nicht eventuell der Rückzahlungsanspruch erst nach Ablauf einer gewissen Frist, z.B. vier Wochen oder 1 Monat, fällig ist.

Wenn der Vertragspartner nicht freiwillig zahlt, könnten Sie einen Rechtsanwalt einschalten oder – das ist der kostengünstigste Weg - gleich selbst einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Legt der Vertragspartner keinen Widerspruch dagegen ein, haben Sie einen Titel (Vollstreckungsbescheid) aus dem Sie vollstrecken können.
Wird Widerspruch eingelegt, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Begründung Ihres Anspruchs.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2013 | 12:26

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle und im Rahmen meines Einsatzes bzw. des fraglichen Streitwerts umfassende Antwort auf meine Fragen. Die Ausführungen haben uns sehr geholfen, was die nächsten Schritte und deren Begründbarkeit angeht.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juni 2013
5/5,0

Vielen Dank für die schnelle und im Rahmen meines Einsatzes bzw. des fraglichen Streitwerts umfassende Antwort auf meine Fragen. Die Ausführungen haben uns sehr geholfen, was die nächsten Schritte und deren Begründbarkeit angeht.


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht