Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch bereits aus dem Vertrag.
Zusätzlich können Sie sich den Rücktritt erklären, was Sie mit der Aufforderung zur Rückzahlung bereits getan haben, und sich auf § 323 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2
, § 346 Abs. 1 BGB
berufen, da der Vertragspartner seine Leistung nicht erbracht hat.
Außerdem befindet sich der Vertragspartner in Verzug (§ 286 BGB
), sodass er die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen hat.
Sie sollten allerdings in den AGB nachlesen, ob nicht eventuell der Rückzahlungsanspruch erst nach Ablauf einer gewissen Frist, z.B. vier Wochen oder 1 Monat, fällig ist.
Wenn der Vertragspartner nicht freiwillig zahlt, könnten Sie einen Rechtsanwalt einschalten oder – das ist der kostengünstigste Weg - gleich selbst einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Legt der Vertragspartner keinen Widerspruch dagegen ein, haben Sie einen Titel (Vollstreckungsbescheid) aus dem Sie vollstrecken können.
Wird Widerspruch eingelegt, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Begründung Ihres Anspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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