Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für das Einstellen Ihrer Frage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte. Vorab weise ich aber darauf hin, dass dieses Forum eine persönliche anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. Hier kann nur eine erste rechtliche Einschätzung erfolgen. Dies vorangeschickt komme ich nun zu Ihren Fragen.
1. Nach §§ 26 III StVG
verjährt der Rotlichtverstoß nach 3 Monaten sofern wegen dieser Handlung weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder die öffentliche Klage erhoben wurde (Verfolgungsverjährung).
Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Tathandlung, für Sie also am 02.09.2008.
Allerdings wird diese Verjährungsfrist durch die Übersendung des Anhörungsbogens unterbrochen, § 33 I Nr. 1 OWiG
. Nach jeder Unterbrechung fängt die Verjährungsfrist von neuem an zu laufen. . Entscheidend für den Zeitpunkt der Unterbrechung ist nicht der Zugang des Anhörungsbogens, sondern der Zeitpunkt, wann das Schreiben von der Behörde verfasst und in den Postumlauf gegeben wurde.
Sofern Sie den Anhörungsbogen noch nicht zurück geschickt haben, gibt es jetzt für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den Anhörungsbogen einfach beiseite zu legen und nicht an die Behörde zurück zu schicken. Dann ist die Verwaltungsbehörde gezwungen, weitere Nachforschungen anzustellen und den Betroffenen zu ermitteln.
Dies Vorgehen ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihnen der Anhörungsbogen nur aufgrund Ihrer Haltereigenschaft zugeschickt wurde und sie noch nicht eindeutig Tatverdächtiger von der Behörde benannt sind. Das Foto heißt noch nicht automatisch, dass die Behörde Sie bereits als Betroffenen identifiziert hat; das Foto wird eigentlich immer beigefügt. Solange die Behörde noch nicht weiß, ob Sie eindeutig der Betroffene sind oder vielleicht nur als Zeuge in Betracht kommen und solange Sie den Verkehrsverstoß noch nicht einräumen, ist es nämlich möglich, dass die Übersendung des Anhörungsbogens doch noch nicht ausreichte, um die Verjährung zu unterbrechen mit der Folge, dass die Verjährung bereits eingetreten wäre.
Sind Sie allerdings bei der Behörde schon als Tatverdächtiger eindeutig aktenkundig und wurde durch das Übersenden des Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen, kann mit dem Nichtbeantworten des Fragebogens erreicht werden, dass die Behörde weitere Nachforschungen durchführt und vielleicht dadurch doch noch die Verfolgungsverjährung eintritt. Das gleiche Ergebnis kann damit erreicht werden, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen und die Behörde deswegen weitere Nachforschungen anstellen müsste. In beiden Fällen hängt es für die Verjährung aber davon ab, wie schnell die Behörde handelt und Sie als Betroffenen endgültig ermittelt. Da das Foto sehr gut ist, ist es durchaus wahrscheinlich, dass Sie vor Ablauf der Verfolgungsverjährung als Fahrer ermittelt werden.
Ist bereits ein Bußgeldbescheid vor Ablauf der Verfolgungsverjährung gegen Sie ergangen, können Sie sich nicht mehr auf die Verjährung berufen.
2.
Durch die Bezahlung eines erhöhten Bußgeldes wird das drohende Fahrverbot nicht abzuwenden sein. Die Sanktionen richten sich nach dem Bußgeldkatalog und sind nicht verhandelbar.
3.
Nach § 25 IIa StVG
gilt Folgendes: Wurde in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit noch kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt und wird bis zur Entscheidung im Bußgeldverfahren kein Fahrverbot verhängt, wird das Fahrverbot noch nicht sofort wirksam. Das Fahrverbot wird in diesen Fällen erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in die amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das bedeutet, dass der Betroffene 4 Monate Zeit hat, seinen Führerschein abzugeben und dadurch die Wirksamkeit des Fahrverbots herbeizuführen. Dadurch ist es auch möglich, das Fahrverbot in eine für den Betroffenen "günstigere Zeit" zu legen. Eine Verlängerung dieser Viermonatsfrist ist allerdings nicht vorgesehen.
Für Sie als "Ersttäter" käme diese Ausnahmeregelung in Frage, falls ein Fahrverbot nach § 25 StVG
verhängt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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